Rz. 34

Die Haftung ist beschränkt auf den gesetzlichen Mindestlohn. Für darüber hinausgehende Lohnansprüche besteht keine Haftung. Nachdem die Übergangsregelung des § 24 MiLoG mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten ist, kann der Mindestlohn nicht mehr durch Tarifvertrag unterschritten werden, weswegen nunmehr auch der Auftraggeber für den gesetzlichen Mindestlohn in voller Höhe einstehen muss.

Ist der Lohn nach einem nach dem AEntG erstreckten Tarifvertrag höher als der gesetzliche Mindestlohn, ist der Auftraggeber aber nicht an diesen Tarifvertrag gebunden, haftet der Auftraggeber ebenfalls nur für den gesetzlichen Mindestlohn und nicht auf den höheren Mindestlohn nach dem Tarifvertrag.[1]

[1] Riechert/Nimmerjahn, § 13 MiLoG Rz. 33.

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