2.1 Einspruch

Gegen ein Leistungsgebot, mit dem ein Säumniszuschlag angefordert wird, kann der Arbeitgeber Einspruch einlegen. Wendet sich der Arbeitgeber gegen die Erhebung eines Säumniszuschlags, ohne dass ein besonderes Leistungsgebot ergangen ist, entscheidet das Finanzamt durch Abrechnungsbescheid. Gegen den Abrechnungsbescheid ist ebenfalls Einspruch möglich.

2.2 Erlass aus Billigkeitsgründen

Das Finanzamt kann Säumniszuschläge aus Billigkeitsgründen erlassen.[1] Das ist insbesondere der Fall, wenn

  • der Schuldner zahlungsunfähig und überschuldet ist,
  • die verspätete Zahlung auf ein offenbares Versehen des Arbeitgebers oder
  • die verspätete Zahlung auf eine plötzliche Erkrankung zurückzuführen ist.

Das gilt jedoch nicht, wenn der Erkrankte einen Vertreter beauftragen konnte oder der Arbeitgeber Steuern ständig unter Ausnutzung der Schonfrist[2] zahlt.

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