Arbeitsausfall (96.1)

 

(1) Arbeitnehmer haben nur dann einen Anspruch auf Kug, wenn u.a. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt. Der Begriff des erheblichen Arbeitsausfalls ist (zunächst) in § 96 Abs. 1 definiert (ergänzend ist der Begriff der betriebsüblichen Arbeitszeit i.S. des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG heranzuziehen – 1.2.1 Abs. 1). Beim S-Kug gilt ein eigenständiger Begriff des erheblichen Arbeitsausfalls (8.5 Fachliche Weisungen S-Kug).

Arbeitsausfall und § 19 KSchG (96.2)

 

(2) Die durch den erheblichen Arbeitsausfall bedingte Kurzarbeit ist begrifflich nicht identisch mit der Kurzarbeit im Sinne des § 19 KSchG. Die Zulassung von Kurzarbeit durch die BA gem. § 19 KSchG bedeutet somit grundsätzlich nicht, dass auch ein Arbeitsausfall im Sinne des Kug-Rechts vorliegt. Die Gewährung von Kug wäre nur dann möglich, wenn daneben die Voraussetzungen der §§ 95 und 96 erfüllt werden.

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