Bereits vor Inkrafttreten der Richtlinie 94/45/EG hatten etwa 30 europaweit tätige Unternehmen auf freiwilliger Basis ein grenzüberschreitendes Unterrichtungs- und Anhörungssystem eingeführt. Darunter befanden sich auch einige deutsche Großunternehmen, so z. B. Volkswagen, Thyssen, Bayer, Hoechst und Allianz.[1] Derartige Vereinbarungen gelten aufgrund von § 41 EBRG fort, wenn sie vor dem 22.9.1996 geschlossen worden sind.[2] Allerdings muss sich die Vereinbarung auf alle in den Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer erstrecken. Sie muss außerdem eine angemessene Vertretung der Arbeitnehmer aus allen Mitgliedstaaten gewährleisten, in denen das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe einen Betrieb hat. Eine Verlängerung der Vereinbarung ist möglich. Die Beteiligten können bestehende freiwillige Vereinbarungen aber auch durch Vereinbarungen nach dem EBRG ersetzen.

[1] Vgl. Wirmer, DB 1994, S. 2134.
[2] Art. 14 der Richtlinie 2009/38/EG lässt diese Regelung fortgelten.

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