(1) 1Das Aufsichtsorgan überwacht die Führung der Geschäfte durch das Leitungsorgan. 2Es ist nicht berechtigt, die Geschäfte der SE selbst zu führen.

 

(2) 1Die Mitglieder des Aufsichtsorgans werden von der Hauptversammlung bestellt. 2Die Mitglieder des ersten Aufsichtsorgans können jedoch durch die Satzung bestellt werden. 3Artikel 47 Absatz 4 oder eine etwaige nach Maßgabe der Richtlinie 2001/86/EG geschlossene Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bleibt hiervon unberührt.

 

(3) 1Die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsorgans oder die Regeln für ihre Festlegung werden durch die Satzung bestimmt. 2Die Mitgliedstaaten können jedoch für die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen SE die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsorgans oder deren Höchst- und/oder Mindestzahl festlegen.

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