Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Sozialpolitik. Gleichbehandlung von Männern und Frauen. Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen. Viktimisierung. Ablehnung einer Bewerberin wegen ihrer Schwangerschaft. Arbeitnehmer, der zugunsten dieser Bewerberin aufgetreten ist. Entlassung des Arbeitnehmers

 

Normenkette

Richtlinie 2006/54/EG Art. 24

 

Beteiligte

Hakelbracht u.a

Jamina Hakelbracht

Tine Vandenbon

Instituut voor de Gelijkheid van Vrouwen en Mannen

WTG Retail BVBA

 

Tenor

Art. 24 der Richtlinie 2006/54/EGdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach in einer Situation, in der sich eine Person als Opfer einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sieht, ein Arbeitnehmer, der sie in diesem Zusammenhang unterstützt hat, vor Viktimisierung durch den Arbeitgeber nur dann geschützt ist, wenn er als Zeuge im Rahmen der Untersuchung dieser Beschwerde aufgetreten ist und seine Zeugenaussage den in dieser Regelung vorgesehenen Formerfordernissen entspricht.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Arbeidsrechtbank Antwerpen (Belgien) mit Entscheidung vom 23. Mai 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Juni 2018, in dem Verfahren

Jamina Hakelbracht,

Tine Vandenbon,

Instituut voor de Gelijkheid van Vrouwen en Mannen

gegen

WTG Retail BVBA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal (Berichterstatterin), der Richter F. Biltgen, J. Malenovský und C. G. Fernlund sowie der Richterin L. S. Rossi,

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Frau Hakelbracht und Frau Vandenbon sowie vom Instituut voor de Gelijkheid van Vrouwen en Mannen, vertreten durch L. Vandenplas, und V. Petry, advocaten,
  • der WTG Retail BVBA, vertreten durch T. De Meester, advocaat,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch H. Kranenborg und A. Szmytkowska als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 24 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. 2006, L 204, S. 23).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Jamina Hakelbracht, Tine Vandenbon sowie dem Instituut voor de Gelijkheid van Vrouwen en Mannen (Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern, im Folgenden: Institut) einerseits und der WTG Retail BVBA andererseits wegen der Zahlung einer Entschädigung an Frau Vandenbon als Folge ihrer Entlassung.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

In den Erwägungsgründen 23, 29 und 32 der Richtlinie 2006/54 heißt es:

„(23) Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich klar, dass die Schlechterstellung einer Frau im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Mutterschaft eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt. Eine solche Behandlung sollte daher von der vorliegenden Richtlinie ausdrücklich erfasst werden.

(29) Die Schaffung angemessener rechtlicher und administrativer Verfahren zur Durchsetzung der Verpflichtungen aufgrund der vorliegenden Richtlinie ist wesentlich für die tatsächliche Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung.

(32) In Anbetracht des grundlegenden Charakters des Anspruchs auf einen effektiven Rechtsschutz ist es angebracht, dass Arbeitnehmer diesen Schutz selbst noch nach Beendigung des Verhältnisses genießen, aus dem sich der behauptete Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung ergibt. Ein Arbeitnehmer, der eine Person, die nach dieser Richtlinie Schutz genießt, verteidigt oder für sie als Zeuge aussagt, sollte den gleichen Schutz genießen.”

Rz. 4

Art. 1 „Gegenstand”) dieser Richtlinie sieht vor:

„Ziel der vorliegenden Richtlinie ist es, die Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen sicherzustellen.

Zu diesem Zweck enthält sie Bestimmungen zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in Bezug auf

  1. den Zugang zur Beschäftigung einschließlich des beruflichen Aufstiegs und zur Berufsbildung,
  2. Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts,
  3. betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit.

Weiter enthält sie Bestimmungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Verwirklichung durch die Schaffung angemessener Verfahren wirksamer gestaltet wird.”

Rz. 5

Art. 2 Abs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie bestimmt:

„Im Sinne dieser Richt...

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