Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Steuerwesen. Mehrwertsteuer -Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden. Ermäßigter Mehrwertsteuersatz auf die Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen. Frage der Anwendung dieses ermäßigten Satzes auf die Vermietung von Bootsliegeplätzen in einem Jachthafen. Vergleich mit der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen. Gleichbehandlung. Grundsatz der steuerlichen Neutralität

 

Normenkette

EGRL 1123/2006 Art. 98 Abs. 2; EGRL 112/2006 Anhang III Nr. 12

 

Beteiligte

Segler-Vereinigung Cuxhaven

Segler-Vereinigung Cuxhaven e. V

Finanzamt Cuxhaven

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 02.08.2018; Aktenzeichen V R 33/17; BFH/NV 2019, 91)

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.06.2020; Aktenzeichen V R 47/19 (V R 33/17))

 

Tenor

Art. 98 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III Nr. 12 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass der ermäßigte Mehrwertsteuersatz, der dort für die Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen vorgesehen ist, nicht auf die Vermietung von Bootsliegeplätzen anwendbar ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 2. August 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 15. November 2018, in dem Verfahren

Segler-Vereinigung Cuxhaven e. V.

gegen

Finanzamt Cuxhaven

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin L. S. Rossi sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter) und F. Biltgen,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der deutschen Regierung, vertreten durch S. Eisenberg und J. Möller als Bevollmächtigte,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von F. Urbani Neri, avvocato dello Stato,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Pethke und N. Gossement als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 98 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III Nr. 12 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Segler-Vereinigung Cuxhaven e. V. und dem Finanzamt Cuxhaven (Deutschland) (im Folgenden: Finanzamt) über den auf die Vermietung von Bootsliegeplätzen anwendbaren Mehrwertsteuersatz.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie unterliegen der Mehrwertsteuer die folgenden Umsätze:

„Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt”.

Rz. 4

Art. 96 dieser Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten wenden einen Mehrwertsteuer-Normalsatz an, den jeder Mitgliedstaat als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage festsetzt und der für die Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen gleich ist.”

Rz. 5

Art. 98 Abs. 1 und 2 der Richtlinie sieht vor:

„(1) Die Mitgliedstaaten können einen oder zwei ermäßigte Steuersätze anwenden.

(2) Die ermäßigten Steuersätze sind nur auf die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen der in Anhang III genannten Kategorien anwendbar.

…”

Rz. 6

Nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Mehrwertsteuerrichtlinie befreien die Mitgliedstaaten u. a. die „Vermietung und Verpachtung von Grundstücken” von der Steuer.

Rz. 7

Art. 135 Abs. 2 dieser Richtlinie bestimmt:

„Die folgenden Umsätze sind von der Befreiung nach Absatz 1 Buchstabe l ausgeschlossen:

  1. Gewährung von Unterkunft nach den gesetzlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Hotelgewerbes oder in Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung, einschließlich der Vermietung in Ferienlagern oder auf Grundstücken, die als Campingplätze erschlossen sind;
  2. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen;

…”

Rz. 8

Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie enthält das Verzeichnis der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, auf die ermäßigte Mehrwertsteuersätze gemäß Art. 98 dieser Richtlinie angewandt werden können. Nr. 12 dieses Anhangs umfasst folgende Dienstleistungen:

„Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen, einschließlich der Beherbergung in Ferienunterkünften, und Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen”.

Deutsches Recht

Rz. 9

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sieht vor:

„(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen sein...

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