Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Wettbewerb. Sachlicher Anwendungsbereich. Tarifvertrag. Bestimmung, die Mindesttarife für selbständige Dienstleistungserbringer vorsieht. Begriff ‚Unternehmen’. Begriff ‚Arbeitnehmer’

 

Normenkette

AEUV Art. 101

 

Beteiligte

FNV Kunsten Informatie en Media

FNV Kunsten Informatie en Media

Staat der Nederlanden

 

Tenor

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass eine tarifvertragliche Bestimmung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die Mindesttarife für selbständige Dienstleistungserbringer vorsieht, die einer der angeschlossenen Arbeitnehmervereinigungen angehören und für einen Arbeitgeber auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags die gleiche Tätigkeit ausüben wie die bei diesem Arbeitgeber angestellten Arbeitnehmer, nur dann vom Anwendungsbereich des Art. 101 Abs. 1 AEUV ausgenommen ist, wenn die Leistungserbringer „Scheinselbständige” sind, d. h. sich in einer vergleichbaren Situation wie die Arbeitnehmer befinden. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, dies zu prüfen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Gerechtshof te 's-Gravenhage (Niederlande) mit Entscheidung vom 9. Juli 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Juli 2013, in dem Verfahren

FNV Kunsten Informatie en Media

gegen

Staat der Nederlanden

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano (Berichterstatter), der Richter A. Borg Barthet und E. Levits, der Richterin M. Berger und des Richters S. Rodin,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der FNV Kunsten Informatie en Media, vertreten durch R. Duk, advocaat,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und J. Langer als Bevollmächtigte,
  • der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und T. Müller als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Ronkes Agerbeek und P. J. O. Van Nuffel als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. September 2014

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Anwendungsbereichs von Art. 101 Abs. 1 AEUV.

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Gewerkschaftsverband FNV Kunsten Informatie en Media (im Folgenden: FNV) und dem Staat der Nederlanden über die Begründetheit eines Reflexionspapiers, in dem sich die Nederlandse Mededingingsautoriteit (niederländische Wettbewerbsbehörde, im Folgenden: NMa) auf den Standpunkt gestellt hat, dass eine tarifvertragliche Bestimmung, die Mindesttarife für selbständige Dienstleistungserbringer vorsehe, nicht vom Anwendungsbereich des Art. 101 Abs. 1 AEUV ausgenommen sei.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 3

Art. 1 des Tarifvertragsgesetzes (Wet op de collectieve arbeidsovereenkomst) bestimmt:

„(1) Unter einem Tarifvertrag ist ein Vertrag zu verstehen, der zwischen einem oder mehreren Arbeitgebern oder einer oder mehreren voll rechtsfähigen Vereinigungen von Arbeitgebern und einer oder mehreren voll rechtsfähigen Vereinigungen von Arbeitnehmern geschlossen wird und hauptsächlich oder ausschließlich die Arbeitsbedingungen regelt, die im Rahmen der Arbeitsverträge zu beachten sind.

(2) Er kann auch Verträge über die Herstellung eines Werkes und über die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes über Arbeitsverträge, Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten in diesem Fall entsprechend.”

Rz. 4

Art. 6 Abs. 1 des Wettbewerbsgesetzes (Mededingingswet, im Folgenden: Mw), der im Wesentlichen Art. 101 Abs. 1 AEUV entspricht, bestimmt:

„Verboten sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmervereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs auf dem niederländischen Markt oder einem Teil davon bezwecken oder bewirken.”

Rz. 5

Art. 16 Buchst. a Mw sieht vor:

„Art. 6 Abs. 1 gilt nicht für

a) einen Tarifvertrag im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes …”

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Rz. 6

Nach den Angaben in den Akten können sich niederländische selbständige Dienstleistungserbringer in den Niederlanden jeder Gewerkschaft, Arbeitnehmer- oder Arbeitgebervereinigung anschließen. Daher können die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmervereinigungen nach dem Tarifvertragsgesetz einen Tarifvertrag nicht nur für die Arbeitnehmer, sondern auch für die ihnen angeschlossenen selbständigen Dienstleistungserbringer schließen.

Rz. 7

In den Jahren 2006 und 2007 schlossen die FNV und die Arbeitnehmervereinigung Nederlandse toonkunstenaarsbond (niederländischer Tonkünstlerbund, im Folgenden: Ntb) mit der Arbeitgebervereinigung Vereniging van Stichtingen Remplaçanten Nederlandse Orkesten (Verband der Stiftungen für Aushilfsmusi...

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