Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Sozialpolitik. Gleiches Entgelt für Männer und Frauen. Unmittelbare Wirkung. Begriff ‚gleichwertige Arbeit’. Klagen auf gleiches Entgelt bei gleichwertiger Arbeit. Einheitliche Quelle. Arbeitnehmer verschiedenen Geschlechts, die denselben Arbeitgeber haben. Verschiedene Betriebe. Vergleich

 

Normenkette

AEUV Art. 157

 

Beteiligte

Tesco Stores

K u. a

L, M, N u. a

O

P

Q

R

S

T

Tesco Stores Ltd

 

Tenor

Art. 157 AEUV ist dahin auszulegen, dass er in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten, in denen ein Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei „gleichwertiger Arbeit” im Sinne der Vorschrift geltend gemacht wird, unmittelbare Wirkung entfaltet.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Watford Employment Tribunal (Arbeitsgericht Watford, Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 21. August 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 22. August 2019, in dem Verfahren

K u. a.,

L, M, N u. a.,

O,

P,

Q,

R,

S,

T

gegen

Tesco Stores Ltd

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Richter A. Kumin, T. von Danwitz (Berichterstatter) und P. G. Xuereb sowie der Richterin I. Ziemele,

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von K u. a., vertreten durch K. Daurka, Solicitor, B. Croft, Solicitor, S. Jones, QC, A. Blake, Barrister, N. Connor, Barrister, und C. Barnard,
  • von L, M, N u. a., vertreten durch E. Parkes, Solicitor, K. Bryant, QC, S. Butler, Barrister, N. Cunningham, Barrister, und C. Bell, Barrister,
  • der Tesco Stores Ltd, vertreten durch A. Taggart, Solicitor, und P. Epstein, QC,
  • der Europäischen Kommission vertreten durch L. Flynn und A. Szmytkowska als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 157 AEUV.

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen rund 6 000 Arbeitnehmern und der Tesco Stores Ltd, in deren Ladengeschäften die Arbeitnehmer beschäftigt sind bzw. waren, wegen eines geltend gemachten Anspruchs auf gleiches Entgelt für Männer und Frauen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Vorschriften über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

Rz. 3

Mit seinem Beschluss (EU) 2020/135 vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 1, im Folgenden: Austrittsabkommen) hat der Rat der Europäischen Union dieses Abkommen im Namen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) genehmigt. Das Abkommen ist dem Beschluss beigefügt (ABl. 2020, L 29, S. 7).

Rz. 4

Art. 86 („Vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängige Rechtssachen”) des Austrittsabkommens bestimmt in den Abs. 2 und 3:

„(2) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist weiterhin für Vorabentscheidungsersuchen der Gerichte des Vereinigten Königreichs zuständig, die vor Ende des Übergangszeitraums vorgelegt werden.

(3) Für die Zwecke dieses Kapitels gilt ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu dem Zeitpunkt als eingeleitet und ein Vorabentscheidungsersuchen zu dem Zeitpunkt als vorgelegt, zu dem die Unterlagen zur Einleitung des Verfahrens von der Kanzlei des Gerichtshofs … registriert wurden.”

Rz. 5

Nach Art. 126 des Austrittsabkommens hat der Übergangszeitraum am Tag des Inkrafttretens des Abkommens begonnen und am 31. Dezember 2020 geendet.

Vorschriften über den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen

Rz. 6

Art. 119 EWG-Vertrag (nach Änderung Art. 141 EG, jetzt Art. 157 AEUV) lautete:

„Jeder Mitgliedstaat wird während der ersten Stufe den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit anwenden und in der Folge beibehalten.

Unter ‚Entgelt’ im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar und unmittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.

Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet:

b) dass für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist.”

Rz. 7

Art. 157 AEUV bestimmt:

„(1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.

(2) Unter ‚Entgelt’ im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder i...

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