Eine Erziehungsrente wird über den Zugangsfaktor gekürzt, wenn sie vor dem vollendeten 63. Lebensjahr beginnt. Die Kürzung beträgt für jeden Monat, für den die Rente vor dem 63. Lebensjahr in Anspruch genommen wird, 0,3 %. Der Höchstsatz, um den die Rente gekürzt wird, beträgt 10,8 %. Dieser Höchstsatz kommt zustande, wenn die Rente mit dem vollendeten 60. Lebensjahr beginnt (Zeitraum 60. bis 63. Lebensjahr = 36 Monate, 36 × 0,3 % = 10,8 %). Beginnt die Rente früher, wird bei der Ermittlung des Kürzungsfaktors so getan, als würde die Rente erst mit 60 Jahren beginnen. Der Abschlag, der zum erstmaligen Rentenbeginn ermittelt wird, bleibt für alle Zeit erhalten, d. h. eine nach der Erziehungsrente folgende Altersrente bekommt ebenfalls diesen Abschlag.

Für die Ermittlung der Rentenkürzung wird bei einem Rentenbeginn ab dem Jahr 2012 schrittweise das 63. Lebensjahr auf das 65. Lebensjahr und das 60. Lebensjahr auf das 62. Lebensjahr angehoben.[1] Die maximal mögliche Kürzung beträgt unverändert 10,8 %. Anders als bei Witwen-/Witwerrenten oder Erwerbsminderungsrenten gibt es keinen Vertrauensschutz.

[1] § 264d SGB VI.

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