Trifft die Einkommenspfändung eines nicht bevorrechtigten Gläubigers mit der eines bevorrechtigten Gläubigers zusammen, so ist die Rechtslage verschieden, je nachdem, welcher Gläubiger zuerst gepfändet hat, d. h., welche Pfändung zuerst wirksam geworden ist.[1] Ist die wirksame Erstpfändung durch einen bevorrechtigten Gläubiger erfolgt, so sind auf dessen bevorrechtigte Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß Abschn. 3.1 der Pfändung im erweiterten Umfang unterliegenden Einkommensteile zu verrechnen, auch wenn der Unterhaltsgläubiger eine solche erweiterte Pfändung gar nicht herbeigeführt hatte. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten[2] das Vollstreckungsgericht vor.[3] Solange dem Arbeitgeber eine solche Entscheidung nicht zugestellt ist, kann er sich nach dem Inhalt des ihm zugestellten Pfändungsbeschlusses richten.[4] Andernfalls haftet er für die Richtigkeit seiner Berechnung, also dafür, dass er den nach § 850e Nr. 4 ZPO erweiterten Pfändungsumfang zutreffend festgestellt hat. Ist dagegen die Pfändung eines nicht bevorrechtigten Gläubigers zuerst wirksam geworden, so kann der erst nachher pfändende bevorrechtigte Gläubiger gleichwohl sofort auf den nur seinem Zugriff unterliegenden erweiterten Einkommensteil (Abschn. 3.1) Beschlag legen, ohne die Pfändung des zeitlich vorgehenden gewöhnlichen Gläubigers damit zu beeinträchtigen. Ob er darüber hinaus noch eine Zahlung aus demjenigen Einkommensteil erhält, der dem Zugriff auch eines nicht bevorrechtigten Gläubigers offensteht, kommt auf die Höhe der Pfändung des vorgehenden nicht bevorrechtigten Gläubigers an.

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