Besitzt Deutschland im Verhältnis zum Aufenthaltsstaat das Besteuerungsrecht und hat der Entwicklungshelfer während seiner Entsendung ins Ausland im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt beibehalten, unterliegt sein Arbeitslohn nur dann der beschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG, wenn er inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG bezieht. Werden die Bezüge aus einer inländischen öffentlichen Kasse gezahlt, kommt die beschränkte Steuerpflicht in Betracht.[1] Ein Dienstverhältnis zum Träger der Kasse ist dafür nicht Voraussetzung.[2]
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