Damit eine Entsendung im Rahmen der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 vorliegen kann, müssen verschiedene Kriterien geprüft werden.
a) Übt Ihr Unternehmen mehr als 25 % der Geschäftstätigkeit (gemessen am Umsatz und Anteil der beschäftigten Mitarbeiter) in Deutschland aus?
  [ ] ja [ ] nein, wenden Sie sich an den zuständigen Sozialversicherungsträger
b) Ist der Arbeitnehmer gewöhnlich in Deutschland beschäftigt (mind. den letzten Monat)?
  [ ] ja [ ] nein, einen Entsendung liegt nicht vor
c) Der Arbeitnehmer war in den letzten 5 Jahren nicht im Ausland tätig?
  [ ] ja [ ] nein, wenden Sie sich an den zuständigen Sozialversicherungsträger
d) Besteht während der Beschäftigung im Ausland der Arbeitsvertrag unverändert weiter bzw. wurden ergänzende Regelungen für den Auslandseinsatz getroffen?
  [ ] ja [ ] nein, weiter Abschn. 6 Ausnahmevereinbarung
e) Ist die Entsendung im Voraus auf nicht mehr als 24 Monate begrenzt?
  [ ] ja [ ] nein, weiter Abschn. 6 Ausnahmevereinbarung
f) Der Arbeitnehmer löst keine bereits entsandte Person ab?
  [ ] ja [ ] nein, weiter Abschn. 6 Ausnahmevereinbarung

Werden alle Kriterien erfüllt, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine Entsendung vorliegt. Sollte ein Kriterium nicht erfüllt sein, muss der zuständige Träger prüfen, ob eine Entsendung dennoch vorliegt. Sollte eine Entsendung gegeben sein, gelten für den Arbeitnehmer ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften weiter.

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