Der überwiegende Teil aller Abkommen über Soziale Sicherheit beinhaltet eine zeitliche Begrenzung für eine Entsendung.[1]

Sollte in diesen von der Begrenzung betroffener Staaten von Beginn an feststehen, dass die Entsendung über die zeitliche Begrenzung hinausgeht, gelten die deutschen Rechtsvorschriften in jedem Fall für die Dauer der im Abkommen vereinbarten Zeitgrenze weiter, sofern die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind. Lediglich das deutsch-amerikanische Abkommen sieht vor, dass in einem solchen Fall sofort die amerikanischen Rechtsvorschriften anzuwenden sind.

 
Praxis-Beispiel

Ein Unternehmen entsendet 2 Arbeitnehmer für 6 Jahre nach Australien und in die USA

Im Rahmen eines Austauschprojektes entsendet ein deutsches Unternehmen 2 Arbeitnehmer für 6 Jahre. Arbeitnehmer A wird in die USA entsandt und Arbeitnehmer B nach Australien. Das deutsch-amerikanische Abkommen sieht eine Zeitgrenze von 60 Monate vor. Da diese überschritten wird, gelten für den Arbeitnehmer A von Beginn an die amerikanischen Rechtsvorschriften. Das deutsch-australische Abkommen sieht eine Zeitgrenze von 48 Monate vor. Für Arbeitnehmer B gelten für die ersten 48 Monate die deutschen Rechtsvorschriften. Für die restlichen 24 Monate gelten für Arbeitnehmer B. die australischen Rechtsvorschriften.

Die Abkommen mit Israel, Jugoslawien (anwendbar für Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Montenegro und Serbien) und der Türkei sehen keine zeitliche Begrenzung vor. Die Begrenzung ergibt sich in diesen Staaten aus der Eigenart der Beschäftigung oder aus den vertraglichen Bestimmungen.

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