Nach dem deutsch-albanischen Abkommen kann eine Entsendung nur dann vorliegen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- der Arbeitgeber übt im Entsendestaat weiterhin das Direktionsrecht aus,
- der Arbeitnehmer bleibt in der Organisation des entsendenden Arbeitgebers eingegliedert,
- der Entgeltanspruch richtet sich weiter gegen den entsendenden Arbeitgeber,
- das Entgelt wird vom entsendenden Arbeitgeber weiter getragen, sofern die Entsendung im Kalenderjahr die Dauer von 2 Monaten überschreitet,
- der Arbeitgeber übt im Entsendestaat eine nennenswerte Geschäftstätigkeit aus,
- die zum Zwecke der Entsendung eingestellte Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Entsendestaat,
- die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers entspricht dem Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers im Entsendestaat.
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