Entschädigungen für die Aufgabe oder das Nichtausüben einer Tätigkeit sind als Arbeitsentgelt zu bewerten.[1] Lohnsteuerfreie Entschädigungen dieser Art sind auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. Entschädigungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Abfindungen und wie diese zu behandeln.

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