Gemäß § 5 Abs. 4 EntgTranspG sind tarifgebundene Arbeitgeber solche, die entweder kraft Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband bzw. infolge eines Firmentarifvertrags (§ 3 Abs. 1 TVG) oder an einen gemäß § 5 TVG für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag gebunden sind. Mit Tarifvertrag sind ein Entgelt- oder Entgeltrahmentarifvertrag gemeint ist und nicht etwa ein Mantel- oder Rahmentarifvertrag, in dem Entgeltregelungen gerade nicht getroffen werden. Daher unterfällt z. B. ein Arbeitgeber, der nur an einen allgemeinverbindlichen Mantelvertrag (wie etwa Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewebe Baden-Württemberg), nicht aber an den Entgelttarifvertrag gebunden ist, nicht der Definition.
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