Beweispflichtig dafür, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit schuldhaft herbeigeführt hat (und deshalb ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht), ist nach der ständigen Rechtsprechung der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer ist jedoch zur Mitwirkung verpflichtet.

Zur Überprüfung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hat das Bundesarbeitsgericht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG Grundsätze entwickelt: Zunächst muss der Entgeltfortzahlung beanspruchende Arbeitnehmer mit der Vorlage einer (in sich schlüssigen) Bescheinigung eines Arztes die Arbeitsunfähigkeit ab einem bestimmten Datum nachweisen. Der Arbeitgeber kann ggf. begründete Zweifel an der Richtigkeit dieser ärztlichen Bescheinigung aufzeigen, um den Beweiswert der Bescheinigung zu erschüttern. Dazu existiert eine umfängliche Instanzrechtsprechung. Das BAG hat entschieden, dass bei einer (Eigen-)Kündigung des Arbeitnehmers, wenn dieser am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben wird und diese bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst, dies den Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern kann.[1]

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