7.1 Falsch-Anmeldung als Hauptarbeitgeber

Meldet sich der zweite oder ein weiterer Arbeitgeber als Hauptarbeitgeber in der Datenbank an, obwohl er Nebenarbeitgeber ist, wird der bisherige Hauptarbeitgeber automatisch zum Nebenarbeitgeber. Dieser erhält dann mit der nächsten Änderungsliste die Steuerklasse VI.

Hinweis zur Fehlerbehebung innerhalb der 6-Wochen-Frist

Zunächst muss der tatsächliche Hauptarbeitgeber den Arbeitnehmer unter Berücksichtigung des neu mitgeteilten Referenzdatums rückwirkend als Nebenarbeitgeber abmelden. Frühestens einen Tag nach der Abmeldung ist eine erneute Anmeldung als Hauptarbeitgeber erforderlich. Als Referenzdatum für die erneute Anmeldung ist der Folgetag anzugeben, ab dem die Hauptarbeitgeberschaft zu Unrecht entfallen war. Ob sich der irrtümlich unzutreffend angemeldete Hauptarbeitgeber bereits wieder abgemeldet hat, ist innerhalb der 6-Wochen-Frist irrelevant.

Hinweis zur Fehlerbehebung nach Ablauf der 6-Wochen-Frist

Eine Korrektur nach Ablauf der 6-Wochen-Frist erfolgt nicht bloß durch den tatsächlichen Hauptarbeitgeber. In einem ersten Schritt muss hier der aktuelle Nebenarbeitgeber, der sich unzutreffend als Hauptarbeitgeber angemeldet hat, den Arbeitnehmer mit dem Datum der ursprünglichen Anmeldung abmelden. Frühestens einen Tag danach ist in einem zweiten Schritt eine erneute Anmeldung als Nebenarbeitgeber durchzuführen. Hierbei ist als Referenzdatum der Folgetag der ursprünglichen Anmeldung anzugeben. Erst nachdem die Abmeldung erfolgreich war, kann sich der tatsächliche Hauptarbeitgeber rückwirkend wieder anmelden. Hierfür gilt wieder das Vorgehen innerhalb der Sechs-Wochen-Frist.

7.2 Ungültige persönliche Daten

Zum Abruf der ELStAM sind persönliche Angaben notwendig: Vor- und Nachname, Steueridentifikationsnummer und Geburtsdatum. Stimmen diese Angaben nicht mit den Meldedaten überein, können keine ELStAM abgerufen werden.

Hinweis zur Fehlerbehebung

Die Daten sollten vorab mit dem Arbeitnehmer auf Richtigkeit geprüft werden, um sicherzustellen, dass es sich nicht um einen Tippfehler handelt. Handelt es sich um einen Tippfehler oder wurden dem Arbeitgeber versehentlich falsche Daten mitgeteilt, können diese im System korrigiert und die ELStAM erneut abgerufen werden. Hierzu ist ggf. der Folgetag des eigentlichen Referenzdatums anzugeben.

Es kann aber auch vorkommen, dass der Finanzverwaltung fehlerhafte Meldedaten vorliegen. Diese sind dann seitens der Finanzverwaltung zu korrigieren. Erst nach erfolgreicher Korrektur kann ein erneuter ELStAM-Abruf vorgenommen werden. Damit der Lohnsteuerabzug in der Zwischenzeit dennoch korrekt vorgenommen werden kann, stellt das Finanzamt auf Antrag eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug[1] aus. Liegt solch eine Bescheinigung nicht vor, ist vorerst nach Steuerklasse VI zu versteuern.

7.3 Anmeldung vor tatsächlichem Eintrittsdatum

Neben dem Beschäftigungsbeginn ist ein Referenzdatum anzugeben. Das Referenzdatum gibt an, ab wann die ELStAM bereitgestellt werden sollen. Das Referenzdatum darf nicht vor dem Eintrittsdatum liegen.

Hinweis zur Fehlerbehebung

Die Anmeldung ist mit einem korrekten Referenzdatum (Beginn der Beschäftigung) nachzuholen. Die ELStAM können immer erst mit Beginn der Beschäftigung Anwendung finden, insoweit ist ihr Stand in diesem Zeitpunkt maßgeblich.

7.4 Abmeldung vor tatsächlichem Austrittsdatum

Der Arbeitgeber hat die Beendigung des Dienstverhältnisses unverzüglich bei der Finanzverwaltung mitzuteilen. Hierzu ist neben dem Austrittsdatum ebenfalls ein Referenzdatum anzugeben. Also der Zeitpunkt, ab wann keine ELStAM mehr gebildet werden sollen. Das Referenzdatum darf nicht vor dem Austrittsdatum liegen.

Hinweis zur Fehlerbehebung

Die Abmeldung ist mit einem korrekten Referenzdatum (Ende der Beschäftigung) nachzuholen. Andernfalls liegen zum Beschäftigungsende keine gültigen ELStAM vor.

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