BMF, Schreiben v. 23.4.2018, IV C 5 - S 1901/17/10005
Am 25.5.2018 wird die o.g. Datenschutz-Grundverordnung unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein. Ziel der Verordnung ist ein gleichwertiges Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung von Daten in allen Mitgliedstaaten. In diesem Zusammenhang sollen durch das „Zweite(s) Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680” verschiedene bereichsspezifische Regelungen an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst werden, u.a. das Fünfte Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG). Derzeit wird an der Erstellung des Referentenentwurfs gearbeitet. Das Gesetzgebungsverfahren wird nicht mehr vor dem 25.5.2018 abgeschlossen sein.
Eine Verarbeitung personenbezogener Daten ist ab diesem Zeitpunkt nur rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung erfüllt sind. Die hiernach auf Grundlage einer Einwilligung der betroffenen Person zulässige Datenverarbeitung (insbesondere Datenübermittlung) muss allerdings den Anforderungen von Art. 4 Nummer 11 i.V.m. Art. 7 der Datenschutz-Grundverordnung entsprechen. Eine gesetzliche Fiktion der Einwilligung würde gegen diese Bestimmungen verstoßen.
Die im geltenden § 15 Abs. 1 Satz 4 des 5. VermBG enthaltene Einwilligungsfiktion im Zusammenhang mit der elektronischen Vermögenbildungsbescheinigung muss daher mit Wirkung ab dem 25.5.2018 aufgehoben werden. Aufgrund des Anwendungsvorrangs der Datenschutz-Grundverordnung darf § 15 Abs. 1 Satz 4 des 5. VermBG auch schon vor der Aufhebung dieser Vorschrift ab dem 25.5.2018 nicht mehr angewandt werden.
Die Regelung zum Widerruf der Einwilligung in § 15 Abs. 1 Satz 5 und 6 des 5. VermBG wird aufgrund des unmittelbar geltenden Art. 7 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung nicht mehr benötigt und soll ebenfalls aufgehoben werden.
Bei Verträgen, die ab dem 25.5.2018 abgeschlossen werden (Neuverträge, Vertragsänderungen), darf eine Datenübermittlung an die zuständige Finanzbehörde demzufolge nur noch erfolgen, wenn der Arbeitnehmer der Datenübermittlung aktiv zugestimmt hat (§ 15 Abs. 1 Satz 1 ff. des 5. VermBG). Die Einwilligung zur Datenübermittlung kann ab dem 25.5.2018 bei Abschluss eines Neuvertrages bspw. durch einen entsprechenden Passus im Antragsformular oder auch mit einem gesonderten Schriftstück eingeholt werden.
Für bestehende, d.h. vor dem 25.5.2018 abgeschlossenen, Verträge soll gleichzeitig mit der Aufhebung von § 15 Abs. 1 Satz 4 des 5. VermBG eine gesetzliche Regelung zur Übermittlungspflicht geschaffen werden (§ 17 Abs. 16 – neu – des 5. VermBG). Diese gesetzliche Übermittlungspflicht lässt die Datenübermittlung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c i.V.m. Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung – auch ohne Einwilligung der betroffenen Person – zu. Zum Schutz der Interessen der betroffenen Person ist die Datenübermittlung allerdings (ex nunc) nicht mehr zulässig, wenn der Arbeitnehmer der Datenübermittlung schriftlich widersprochen hat. Diese gesetzliche Datenübermittlungspflicht ist – als Nachfolgeregelung zur bisherigen gesetzlichen Einwilligungsfiktion – erforderlich, weil bei der massenhaften nachträglichen Einholung einer Einwilligung anderenfalls zu befürchten wäre, dass sich viele Arbeitnehmer gar nicht zurückmelden und es zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Abwicklung der Arbeitnehmer-Sparzulage kommt. Dies würde auch den Zweck der Arbeitnehmer-Sparzulage gefährden.
Ich bitte Sie, die Ihnen angeschlossenen Mitgliedsunternehmen auf die vorstehend erläuterte Rechtslage hinzuweisen.
Normenkette
5. VermBG § 15 Abs. 1
VO (EU) 2016/679 Art. 4 Nr. 11
VO (EU) 2016/679 Art. 6 Abs. 1
VO (EU) 2016/679 Art. 7