Wird in Zeiten während des unbezahlten Urlaubs[1] eine Einmalzahlung gewährt, ist diese im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen beitragspflichtig. Bei der Ermittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen dürfen die Unterbrechungszeiträume nicht ausgeklammert werden, in denen die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt fortbesteht. Ein unbezahlter Urlaub bis zur Dauer von einem Monat hat keine Auswirkungen auf das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis. In dieser Zeit gewährte Einmalzahlungen sind dem Auszahlungsmonat zuzuordnen.

Überschreitet der unbezahlte Urlaub den Zeitraum von einem Monat, endet das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis. Eine danach ausgezahlte Einmalzahlung ist dem Monat zuzuordnen, in dem das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet.

 
Praxis-Beispiel

Einmalzahlung während eines unbezahlten Urlaubs

Der Arbeitnehmer ist seit Jahren beschäftigt. Vom 15.5. bis zum 30.9. vereinbart er mit seinem Arbeitgeber unbezahlten Urlaub. Im August erhält er eine tarifvertraglich für diesen Monat vereinbarte Einmalzahlung.

Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung endet am 14.6. Die Einmalzahlung ist daher dem Monat Juni zuzuordnen.

Die für Fälle des unbezahlten Urlaubs geschilderten Beurteilungen gelten entsprechend bei nicht rechtmäßigen Arbeitskämpfen und Arbeitsbummelei.[2] Bei einem rechtmäßigen Arbeitskampf bleibt die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung für die gesamte Dauer erhalten. Im Hinblick auf die Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung endet jedoch auch hier das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis nach einem Monat. Im Interesse einer einheitlichen Berechnung der Beiträge aus Arbeitsentgelt zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wird es vonseiten der Sozialversicherungsträger nicht beanstandet, wenn die über einen Monat hinausgehenden Tage nicht als SV-Tage berücksichtigt werden. Die Zuordnung ist dann wie im Falle des unbezahlten Urlaubs vorzunehmen.[3]

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