Kurzbeschreibung

Die Anrufung einer Einigungsstelle erfolgt in Angelegenheiten der erzwingbaren Mitbestimmung durch einen Antrag des Arbeitgebers oder des Betriebsrats. Aufgabe der Einigungsstelle ist es, Meinungsverschiedenheiten zwischen den Betriebsparteien beizulegen. Erforderlich ist, dass das Anliegen bezeichnet und beschrieben wird und dass deutlich wird, welches Ziel der Antragsteller erreichen will.

Vorbemerkung

Eine Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern sowie einem neutralen Vorsitzenden. Können sich Betriebsrat und Arbeitgeber auf die Person des Vorsitzenden nicht einigen, so bestellt ihn das örtlich zuständige Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht kann auch angerufen werden, wenn beide Seiten kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielen können.

Beisitzer der Einigungsstelle können sowohl der Arbeitgeber selbst als auch Mitglieder des Betriebsrats sein. Zulässig ist es aber auch, betriebsfremde Personen als Beisitzer zu bestellen, z. B. Gewerkschaftsbeauftragte oder Rechtsanwälte.

Mustertext

An das Arbeitsgericht Köln Köln, den 15.5.xxxx

 

In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten

MUSTER GmbH, Schanzenstr. 3, 50668 Köln, vertreten durch die Geschäftsführerin, (Beteiligte zu 1.),

und dem Betriebsrat der MUSTER GmbH, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden, (Beteiligter zu 2.),

beantragen wir wie folgt zu erkennen:

  1. Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Sonderschicht am Samstag, den 2.6." wird Herr Richter am Arbeitsgericht Düsseldorf, Jürgen Loewe bestellt.[1]
  2. Die Zahl der Beisitzer wird auf 2 festgelegt.

 

Begründung:

1. Die Antragstellerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Köln, das in ihrem Betrieb Miniventile herstellt. Im Betrieb ist ein Betriebsrat gebildet (Beteiligter zu 2).

2. Die Beteiligte zu 1. hat kurzfristig einen Auftrag zur Lieferung von 500 speziellen Miniventilen erhalten; Liefertermin ist am 8.6.

Beweis:

Auftrag der Firma XY (Anlage Ast. 1)

Zur Herstellung dieser Produkte ist ein Umbau einiger Maschinen erforderlich, der am Freitag, den 1.6. erfolgen soll. Am Samstag, den 2.6. sollen dann die Miniventile produziert werden. Der Rückbau der Maschinen soll am Montag, dem 4.6. erfolgen. Die Sonderschicht ist notwendig, damit die normale Produktion am 4.6. mit der Spätschicht wieder aufgenommen werden kann.

 

3. Die Beteiligte zu 1. hat den Beteiligten zu 2. mit Schreiben vom 2.5 mit ausführlicher Begründung um Zustimmung zur Durchführung der Sonderschicht ersucht und bis zum 7.5. um dessen Zustimmung gebeten.

Beweis: Schreiben v. 2.5. (Anlage Ast. 2)

Der gesetzliche Vertreter der Beteiligten zu 1. hat die Gründe in einer Betriebsratssitzung am 6.5. nochmals mündlich erläutert, eine Einigung mit dem Beteiligten zu 2. war nicht möglich.

Beweis: Herr Roland Mader, zu laden über die Beteiligte zu 1.

 

Der Beteiligte zu 2. hat seine Zustimmung zur Durchführung der Sonderschicht mit Schreiben vom 7.5 endgültig verweigert und darauf hingewiesen, dass weitere Verhandlungen nicht gewünscht sind. Zur Begründung wurde angeführt, dass den Beschäftigten eine Samstagsarbeit nicht zumutbar sei. Diese ließe sich nicht mit den privaten Aktivitäten der Belegschaft vereinbaren.

Beweis: Schreiben des Beteiligten zu 2. vom 7.5 (Anlage Ast. 3).

Aufgrund dieser Ablehnung kann die Beteiligte die Sonderschicht am 2.6. nicht durchführen und ist gezwungen, die Einigungsstelle anzurufen.

 

4. Herr Richter am Arbeitsgericht Düsseldorf, Jürgen Loewe, ist ein erfahrener Einigungsstellenvorsitzender und hat sich auf telefonische Anfrage bereit erklärt, den Vorsitz der Einigungsstelle zu übernehmen.

 

5. In der Regel ist die Zahl der Beisitzer auf zwei zu bestimmen, da in diesem Fall jede Seite die Möglichkeit hat, einen Betriebsangehörigen und einen Außenstehenden zum Beisitzer zu bestimmen, um so betriebliche Kenntnisse und externe Fachkenntnisse nutzbar zu machen.

 

6. Notwendiger Sach- und Rechtsvortrag bleibt vorbehalten.

 

7. Zwei Abschriften anbei.

 

 

 

(Geschäftsführer)

[1] Nach allgemeiner Auffassung muss weder der/die gewünschte Vorsitzende der Einigungsstelle namentlich benannt sein, noch eine bestimmte Anzahl von Beisitzern angegeben werden. Entsprechende Angaben sind bloße Anregungen an das Gericht. Bei einer Bestellung durch das Gericht würde im Übrigen gem. § 100 Abs. 1 ArbGG geprüft, ob gewährleistet ist, dass der vorgeschlagene Vorsitzende nicht in seiner Eigenschaft als Richter mit der Überprüfung, Auslegung oder Anwendung des Spruchs der Einigungsstelle befasst werden kann. Darauf sollte der Vorschlag bereits Rücksicht nehmen. Der Vorgeschlagene sollte zudem zuvor gefragt worden sein, ob er zur Übernahme des Amts bereit ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge