(1) Bußgeld

Die Verletzung der Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten ist bußgeldbewehrt (§ 14).

 

(2) Zuleitung an Team OWi

Für jede Überzahlung bzw. jeden Verdachtsfall auf Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat (z.B. nicht nachgekommener Auskunftspflicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit) ist dem Team OWi ein Vordruck BA III OWiG 2 zuzuleiten.

 

(3) Zuleitung an Team SGG Vorwegabhilfeprüfung

Das Team SGG ist über die Einlegung des Widerspruchs binnen drei Kalendertagen zu informieren.

Nach Eingang des Widerspruchs ist innerhalb von 14 Kalendertagen durch das Team Kug,Insg,AtG eine Vorwegabhilfeprüfung durchzuführen:

  • Liegt offensichtlich ein Bearbeitungsfehler des Teams Kug,Insg,AtG vor, wird dem Widerspruch schnellstmöglich abgeholfen und das Team SGG über die Abhilfe im Rahmen der Vorwegabhilfeprüfung informiert.
  • Werden keine offensichtlichen Bearbeitungsfehler festgestellt, ist der Widerspruch zusammen mit der Dokumentation der Vorwegabhilfeprüfung an das Team SGG weiterzuleiten.

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