Der Unfallversicherungsschutz besteht auf einer Rückfahrt nicht mehr, wenn aus der Dauer und der Art der privaten Unternehmung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit geschlossen werden muss. Die Rechtsprechung geht bei einer Unterbrechung von mehr als 2 Stunden von einer Beendigung der Dienstreise aus. Dann ist der Arbeitnehmer auf der späteren Rückfahrt an den Beschäftigungsort nicht mehr unfallversichert.[1]

 
Praxis-Beispiel

Versicherungsschutz und Alkohol auf der Dienstreise

Wenn der Beschäftigte auf einer Dienstreise volltrunken ist, ist der innere Zusammenhang zu der zu verrichtenden Tätigkeit zu verneinen. Das ist der Fall, wenn Versicherte so hochgradig betrunken sind, dass sie zu einer ihren Aufgaben entsprechenden Tätigkeit überhaupt nicht mehr in der Lage sind.

 
Praxis-Beispiel

Leistungsausfall

Ein Maschinenführer ist auf einer auswärtigen Baustelle eingesetzt. Nach einer durchzechten Nacht im Hotel ist er noch zu Schichtbeginn so betrunken, dass er für den Weg von der Unterkunft nicht mehr Fahrrad fahren kann, mit ihm umfällt und am Arbeitsplatz ständig einnickt und nur gelegentlich hochschreckt. Der Beschäftigte ist hier praktisch arbeitsunfähig und so zu betrachten, als wäre er gar nicht "bei der Arbeit", so als übe er keine versicherte Tätigkeit aus. Der sachliche Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit kann hier nicht vorliegen. Durch den volltrunkenen Zustand liegt ein Leistungsausfall vor.

Unfälle im Zustand der Volltrunkenheit sind nicht versichert. Ist der Arbeitnehmer aber nicht bis zu diesem Grad betrunken und hat der Alkoholgenuss nur einen Leistungsabfall bewirkt, bleibt der sachliche Zusammenhang für die unter Alkoholeinfluss verrichtete Arbeit bestehen.

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