Die Reisekostendefinition ist damit untrennbar mit der Prüfung der ersten Tätigkeitsstätte verbunden. Die erste Tätigkeitsstätte entscheidet darüber, ob der berufliche Einsatz
- eine unter die Reisekosten fallende berufliche Auswärtstätigkeit darstellt, weil der Arbeitnehmer hierbei nicht an seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig wird, oder
- unter die Regelung der Entfernungspauschale fällt, weil es sich um die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte handelt.[1]
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