Kauft der Arbeitnehmer nach Ende der Vertragslaufzeit das von ihm bis dahin genutzte (Elektro-)Fahrrad von dem Dritten zu einem geringeren Preis, als dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis[1], ist der Unterschiedsbetrag als Arbeitslohn von dritter Seite zu versteuern.[2] Anstelle dieser Bewertung kommt grundsätzlich auch die Pauschalierung mit 30 % nach § 37b EStG durch den Zuwendenden in Betracht.

Bewertung nach § 37b Abs. 1 EStG

Eine Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 EStG lässt die Verwaltung mit ihrem Erlass ausdrücklich zu. Die Pauschalierung nach dieser Vorschrift kann nur der Zuwendende selbst (z. B. Leasinggeber, Dienstleister oder Verwertungsgesellschaft) vornehmen. Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils ist grundsätzlich eine Einzelbewertung vorzunehmen. Aus Vereinfachungsgründen kann aber der übliche Endpreis eines (Elektro-)Fahrrads, das dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses nach 36 Monaten Nutzungsdauer übereignet wird, mit 40 % der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrads einschließlich Umsatzsteuer angesetzt werden. Ein niedrigerer Wert kann aber nachgewiesen werden.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge