§ 179 Abs. 3 SGB IX räumt der SBV den gleichen Kündigungsschutz wie den Betriebsräten ein. Das bedeutet, dass gegenüber amtierenden Vertrauenspersonen nur eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 15 Abs. 1 und 2 KSchG in Betracht kommt. Voraussetzung für den wirksamen Ausspruch der Kündigung ist, dass entsprechend § 103 BetrVG die SBV zugestimmt oder das Arbeitsgericht rechtskräftig dessen verweigerte Zustimmung ersetzt hat.[1] Entsprechende Anwendung heißt hier, dass nicht der Betriebsrat, sondern die durch die bevorstehende Kündigung ihrer Vertrauensperson betroffene SBV zuständig ist. Da die Vertrauensperson nicht in eigener Sache entscheiden kann, rückt für diesen Verhinderungsfall nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX das stellvertretende Mitglied zeitweise nach. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist auch nach Beendigung der Amtszeit die ordentliche Kündigung innerhalb eines Jahres grundsätzlich unzulässig (nachwirkender Kündigungsschutz). Der Arbeitgeber kann ebenso wie während der Amtszeit nur aus wichtigem Grund kündigen. Er benötigt nach Ablauf der Amtszeit nicht mehr die Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung.

[1] Ausführlich Düwell in Deinert/Neumann, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, Baden-Baden, 2. Aufl. 2009, § 20, Rz. 257.

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