Beschäftigte haben laut Familienpflegezeitgesetz die Möglichkeit, für die Pflege von nahen Angehörigen bis zu 24 Monate lang die Arbeitszeit auf bis zu 15 Wochenstunden zu verringern.

Akzeptiert der Arbeitgeber den Wunsch des Mitarbeiters die Arbeitszeit zu verringern, muss sich dieser mit einer sog. "Familienpflegezeitversicherung" zusätzlich gegen das Risiko des Todes sowie der Erwerbs- und Berufsunfähigkeit versichern. Das unwiderrufliche Bezugsrecht erhält der Arbeitgeber.

 
Praxis-Tipp

Police gegen das Risiko des Todes sowie der Erwerbs- und Berufsunfähigkeit

Die Familienpflegezeitversicherung kann beispielsweise beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, An den Gelenkbogenhallen 2-6, 50679 Köln, abgeschlossen werden.

Sinkt das Einkommen während der Familienpflegezeit unter die Versicherungspflichtgrenze, wird der privat krankenversicherte Arbeitnehmer gesetzlich krankenversicherungspflichtig. Er kann sich von dieser Versicherungspflicht auf Antrag befreien lassen und damit weiter privat versichert bleiben. Die Befreiung gilt nur für die Familienpflegezeit und die Nachpflegephase.[1]

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