Für das Verfahren selbst gelten weitere Formvorschriften, die in aller Kürze wie folgt zu skizzieren sind:
Es darf niemand mitwirken, der in einem wirtschaftlichen, beruflichen oder gar familiären Verhältnis zum Prüfling steht.[1] Für die Mitglieder des MPA und der Prüfungs-Kommissionen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach § 5 MPVerfVO sowohl für das konkrete Prüfungsverfahren als auch über die eigene Zugehörigkeit zum MPA hinaus. Die Meisterprüfung ist nicht öffentlich.[2] Hiervon ausgenommen sind Vertreter der zuständigen Behörden und der Handwerkskammer.[3] Gäste können nach § 6 Abs. 3 MPVerfVO vom Vorsitzenden, nach vorheriger Anhörung der jeweils befassten Prüfungs-Kommission, zugelassen werden.
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