Für das Verfahren selbst gelten weitere Formvorschriften, die in aller Kürze wie folgt zu skizzieren sind:

Es darf niemand mitwirken, der in einem wirtschaftlichen, beruflichen oder gar familiären Verhältnis zum Prüfling steht.[1] Für die Mitglieder des MPA und der Prüfungs-Kommissionen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach § 5 MPVerfVO sowohl für das konkrete Prüfungsverfahren als auch über die eigene Zugehörigkeit zum MPA hinaus. Die Meisterprüfung ist nicht öffentlich.[2] Hiervon ausgenommen sind Vertreter der zuständigen Behörden und der Handwerkskammer.[3] Gäste können nach § 6 Abs. 3 MPVerfVO vom Vorsitzenden, nach vorheriger Anhörung der jeweils befassten Prüfungs-Kommission, zugelassen werden.

[1] § 4 Abs. 1 MPVerfVO
[2] § 6 Abs. 1.
[3] § 6 Abs. 2 MPVerfVO.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge