Die neu gefasste Meisterprüfungsverfahrensverordnung regelt weiterhin verbindlich, mit wie vielen Prüfern Prüfungskommissionen, abhängig von der Prüfungsform, zu besetzen sind. Angesichts der neuen Prüfungsstruktur, die den Prüfungskommissionen nicht mehr nur die vorbereitende, sondern die abschließende Bewertung der Prüfungsleistungen zuweist, tritt diese Festlegung an die Stelle der bisherigen Vorgaben für eine fakultative Delegation in § 16 Abs. 6 Satz 1 und 2, in § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3, in § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie in § 19 Abs. 1 Satz 1 der Meisterprüfungsverfahrensverordnung. Somit steht die Größe der Kommissionen zukünftig von vornherein fest.[1]

Absatz 3 enthält dabei Besetzungsvorgaben für Prüfungskommissionen, die nicht zur Abnahme einer Stationenprüfung i. S. d. Absatzes 4 errichtet werden. Absatz 3 Satz 1 gibt vor, dass solche Prüfungskommissionen stets mit 2 Prüfern aus dem Kreis der nach § 48a Abs. 2 und 3 oder § 51c Abs. 2 und 3 der Handwerksordnung berufenen prüfenden Personen zu besetzen sind. Satz 2 macht zusammen mit Satz 3 weitere Vorgaben, die der Meisterprüfungsausschuss bei der Bildung einer Prüfungskommission abhängig davon zu beachten hat, welche Prüfungsleistung er dieser zuweisen will.

[1] § 10 Abs. 3 und 4 MPVerfVO.

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