Die MPVerfVO regelt das Verfahren, in das die Meisterprüfung eingebettet ist und das allen Beteiligten den rechtlichen Rahmen vorgibt, innerhalb dessen der Nachweis der meisterlichen Befähigung des Prüflings zu erbringen ist. Da sie nicht differenziert nach Meisterprüfungen im zulassungspflichtigen Bereich (MP "A") und solchen im zulassungsfreien bzw. handwerksähnlichen Bereich (MP "B"), korrespondieren ihre Regelungen auch mit den jeweiligen Abschnitten des 3. Teils der HwO.

Auch diese Verordnung ist nur schwer lesbar, weil sie – ebenfalls unchronologisch – Regelungen über die Zulassung zum Prüfungsverfahren (§ 11 der MPVerfVO) trifft, nachdem in den §§ 3–9 weit reichende Regelungen über den inneren Ablauf der Prüfung bis hin zum Ausschluss bei Täuschungen (§ 8) getroffen wurden. Zudem enthält die Verfahrensverordnung in den §§ 15–20 Regelungen zur Durchführung der verschiedenen Prüfungsteile, die nur verständlich sind im Zusammenhang mit der Regelung der Prüfungsanforderungen.

Ebenfalls unvollständig, weil nur unter Zuhilfenahme weiterer Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsrechts zu lösen, ist die Regelung des Rechtsbehelfs ausgestaltet für den Fall, dass der Prüfling gegen negative Entscheidungen vor, im oder nach dem Prüfungsverfahren vorgeht.

Korrekturen wurden bereits im Rahmen der Novellierung der MPVerfVO im Jahr 2012 vor allem bei den Personen vorgenommen, die als "Angehörige" von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss ausgeschlossen werden müssen.

Des Weiteren beinhaltet die MPVerfVO seitdem eine umfassende Regelung zum Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen oder Teilleistungsstörungen.[1]

Die Novelle der MPVerfVO durch Art. 106 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.3.2017[2] hat in den §§ 3, 10, 12, 13 und 24 neben der schriftlichen Textierung zusätzlich die elektronische Textierung eingeführt.

[1] § 12 MPVerfVO.
[2] BGBl. 2017 I S. 626.

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