Die Befugnis zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über Angelegenheiten des Betriebs wird in der Rechtsprechung unterschiedlich gesehen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Betriebsrat im Rahmen seiner Zuständigkeit selbst darüber entscheiden könne, wann und in welchem Umfang eine öffentliche Stellungnahme angebracht ist. Insoweit kann auch er sich auf das Recht der freien Meinungsäußerung gemäß Art. 5 GG berufen. Der Arbeitgeber müsse öffentliche Kritik an seiner Betriebsführung hinnehmen. Die Grenze sei erst erreicht, wenn konkrete Gefahren für Betriebsabläufe oder für die Außenwirkung des Unternehmens drohen. Selbst dann müssen die Reaktionen oder Sanktionen des Arbeitgebers dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen.[1] Das Hessische Landesarbeitsgericht vertritt dagegen die Auffassung, es gehöre grundsätzlich nicht zu den Betriebsratsmitgliedern nach dem Betriebsverfassungsgesetz obliegenden Aufgaben, die außerbetriebliche Öffentlichkeit über Betriebsratsinterna zu unterrichten. Insbesondere diene das Intranet einer Gewerkschaft nicht zur Veröffentlichung von Betriebsratsinterna.[2] Man wird hier sicherlich differenzieren müssen. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit verbietet es m. E. dem Betriebsrat, ohne Not mit Details aus innerbetrieblichen Verhandlungen an die Öffentlichkeit zu treten.[3] Besteht aber ohnehin ein großes öffentliches Interesse an den Vorgängen im Betrieb, etwa bei Plänen zur Schließung eines Automobilwerks, besteht kein Monopol des Arbeitgebers bei der Auswahl der den Medien übermittelten Informationen. Nach wie vor besteht keine gesetzliche Regelung und daher eine verbreitete Rechtsunsicherheit.

[2] Hessisches LAG, Beschluss v. 7.3.2013, 9 TaBV 197/12.

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