(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.

 

(2) Erbringt ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat die Darbietungen eines in Absatz 1 erwähnten berufsmäßigen Künstlers oder Sportlers, so können die Gewinne aus dem Erbringen dieser Darbietungen ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens in dem anderen Staat besteuert werden, wenn der auftretende berufsmäßige Künstler oder Sportler dieses Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beherrscht.

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