(1) Ruhegehälter und Renten (außer Ruhegehältern und Renten im Sinne der Absätze 2 und 3), die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus Quellen innerhalb des anderen Vertragstaates bezieht, können nur in dem erstgenannten Staate besteuert werden.

 

(2) Ruhegehälter und Renten, die aus öffentlichen Kassen des Königreichs Griechenland oder einer seiner Gebietskörperschaften gezahlt werden, können nur in diesem Staate besteuert werden.

 

(3) Ruhegehälter und Renten, die aus öffentlichen Kassen der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder oder deren Gebietskörperschaften gezahlt werden, können nur in diesem Staate besteuert werden.

 

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Ruhegehälter und Renten, die die Deutsche Bundesbank, die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost sowie die entsprechenden Organisationen des Königreichs Griechenland zahlen.

 

(5) Ruhegehälter, Renten und andere wiederkehrende oder einmalige Vergütungen, die ein Vertragstaat oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts dieses Staates als Vergütung für einen Schaden zahlt, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist, können nur in diesem Staate besteuert werden.

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