(1) Eine natürliche Person, die sich auf Einladung eines Vertragsstaats oder einer Universität, Hochschule, Schule, eines Museums oder einer anderen kulturellen Einrichtung dieses Vertragsstaats oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustausches in diesem Vertragsstaat höchstens 2 Jahre lang lediglich zur Ausübung einer Lehrtätigkeit, zum Halten von Vorlesungen oder zur Ausübung einer Forschungstätigkeit bei dieser Einrichtung aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, ist in dem erstgenannten Staat mit ihren für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, vorausgesetzt, daß diese Vergütungen von außerhalb dieses Staates bezogen werden.

 

(2) Ist eine natürliche Person in einem Vertragsstaat ansässig oder war sie dort unmittelbar vor der Einreise in den anderen Staat ansässig und hält sie sich in dem anderen Staat lediglich als Student einer Universität, Hochschule, Schule oder anderen ähnlichen Lehranstalt dieses anderen Staates oder als Lehrling (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Volontäre oder Praktikanten) oder als sonstige Person zum Zweck der Fortbildung vorübergehend auf, so ist sie vom Tage ihrer ersten Ankunft in dem anderen Staat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt von der Steuer dieses anderen Staates befreit:

 

a)

hinsichtlich aller für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland und

 

b)

während der Dauer von höchstens drei Jahren hinsichtlich aller Vergütungen bis zu 7 200 DM oder deren Gegenwert in bulgarischer Währung je Kalenderjahr für Arbeit, die sie in dem anderen Vertragsstaat ausübt, um die Mittel für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung zu ergänzen.

 

(3) Eine natürliche Person, die sich in einem Vertragsstaat lediglich als Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums einer mildtätigen, wissenschaftlichen oder pädagogischen Organisation vornehmlich zum Studium oder zu Forschungsarbeiten aufhält, und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, ist mit den für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland in dem erstgenannten Vertragsstaat von der Steuer befreit.

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