Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG dürfen Daten zur Aufdeckung von Straftaten verarbeitet werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat. Nicht zulässig ist die Verarbeitung jedoch, wenn sie nur der Verdachtserforschung dient.

Die Verarbeitung muss zudem zur Aufdeckung erforderlich sein und das schutzwürdige Interesse der oder des Beschäftigten an dem Ausschluss der Verarbeitung darf nicht überwiegen. Insbesondere dürfen Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sein.[1]

 
Praxis-Beispiel

Aufdeckung von Straftaten

Im Geschäftsbetrieb eines Unternehmens (Herstellung von Druckpapier) wird vermutet, dass es regelmäßig zu Diebstählen kommt. Zur Aufdeckung von Straftaten entschließt sich die Geschäftsführung, den zu Recht verdächtigten Mitarbeiter durch einen Privatdetektiv rund um die Uhr beschatten zu lassen und lässt sich von diesem regelmäßig detaillierte Berichte übermitteln. Um derartigen Vorfällen in Zukunft vorzubeugen, wird zudem dauerhaft eine Videoüberwachung auf dem gesamten Betriebsgelände installiert. Angesichts der Einblicke des Privatdetektivs in das Privatleben des Beschäftigten ist diese Verarbeitung unverhältnismäßig. Eine solche eingriffsintensive Maßnahme kann angesichts des geringen Gegenwerts des Druckerpapiers nicht gerechtfertigt sein. Eine dauerhafte Installation von Überwachungskameras ist im konkreten Fall auch unzulässig, denn eine Datenverarbeitung zur Aufdeckung von Straftaten darf erst erfolgen, nachdem die Anhaltspunkte vorliegen. Die vorsorgliche Verarbeitung "auf Vorrat" ist daher im konkreten Fall unzulässig. Arbeitgeber dürfen Daten also in aller Regel nicht für den Fall erheben, dass später eine Straftat im Beschäftigtenverhältnis begangen werden könnte. Zudem müssen sich die Maßnahmen gegen bestimmte verdächtigte Beschäftigte richten, nicht gegen größere Gruppen von Beschäftigten.

[1] DSK-Kurzpapier Nr. 14 zu Beschäftigtendatenschutz.

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