Da die Geltung der Datenschutz-Grundverordnung im Arbeitsverhältnis nicht an die elektronische Verarbeitung der Daten gebunden ist, spielt der Datenschutz im Arbeitsverhältnis von der Begründung des Arbeitsverhältnisses (Vorstellungsgespräch) bis zu seiner Beendigung durchgehend eine wichtige Rolle.

Arbeitgeber müssen unterschiedliche Dokumentationspflichten erfüllen, zudem sind durch die Neuregelungen im Datenschutzrecht zum 25.5.2018 weitere Anforderungen an die Einwilligung der Beschäftigten und Bußgeldandrohungen hinzugekommen. Ab dem 26.11.2019 gilt, dass die Einwilligung zur Datenverarbeitung auch elektronisch erteilt werden darf. Erst ab 20 Arbeitnehmern muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden.

Die Tabelle gibt eine Auswahl häufig gestellter Einzelfragen wieder. Neben der Antwort auf die Fragen sind die maßgeblichen Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen angegeben.

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