Kurzbeschreibung

Eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist nur dann zulässig, wenn vom Betroffenen eine Einwilligung eingeholt wird. Keine Einwilligung ist erforderlich, wenn ein in Art. 6 DSGVO genannter Fall vorliegt.

Vorbemerkung

Ab dem 25.5.2018 entfaltet die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (kurz DSGVO) unmittelbare Wirkung in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Wichtigster Grundsatz der DSGVO ist, dass personenbezogenen Daten auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden müssen. Ist keine der Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstaben b) bis f) DSGVO genannten Bedingungen erfüllt, so ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten in der Regel nur dann datenschutzrechtlich zulässig, wenn von allen von der Verarbeitung Betroffenen eine entsprechende Einwilligung eingeholt wird. Falls die Einwilligung von Kindern eingeholt werden soll, sind zudem die Bedingungen nach Art. 8 DSGVO zu beachten.

Definition "Einwilligung"

In Art. 4 Nr. 11 DSGVO wird der Begriff Einwilligung als "jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist" verstanden.

Bedingungen für die Einwilligung

Art. 7 DSGVO gibt die Bedingungen an, die eine Einwilligung erfüllen muss. Die Einwilligungserklärung muss folgende Anforderungen erfüllen:

  • Freiwilligkeit:

    Der Betroffene muss eine "echte oder freie Wahl" haben, ob er eine Einwilligung erteilen möchte oder eben nicht. Die Einwilligung darf daher insbesondere nicht durch Androhungen oder durch Zwang eingeholt werden. Die Einwilligung darf auch nicht von der Erfüllung eines Vertrages bzw. die Erbringung einer Dienstleistung abhängig gemacht werden (sogenanntes "Kopplungsverbot").

  • Informiertheit:

    Der Betroffene muss die Tragweite der Erteilung einer Einwilligung vor Abgabe beurteilen können. Der Verantwortliche muss dem Betroffenen daher klar und einfach verständlich darlegen, wie und in welchem Umfang die personenbezogenen Daten verarbeitet werden (sogenannter "Transparenzgrundsatz"). Das beinhaltet auch die Art der zu verarbeitenden Daten.

  • Bestimmtheit:

    Eine Einwilligung muss für einen konkreten Zweck abgegeben werden. Pauschale Einwilligungserklärungen wie beispielsweise "Ich bin mit allen Verarbeitungen meiner Daten einverstanden." sind unzulässig. Die Einwilligungserklärung muss sich vielmehr auf einen konkreten Fall beziehen. Allerdings können auch mehrere solcher Fälle in einer Erklärung zusammenfasst werden.

  • Widerruflichkeit:

    Dem Betroffenen muss jederzeit die Möglichkeit offenstehen, eine einmal erteilte Einwilligungserklärung zurückzunehmen. Hierüber ist der Betroffene vor Einholung der Einwilligung zu informieren.

Besonderheit im Beschäftigtenverhältnis

Soll eine Einwilligung von einem Beschäftigten eingeholt werden, schreibt § 26 Abs. 2 Satz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) die Schriftform oder die elektronische Form vor, soweit nicht "wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist". Um im Beschäftigtenverhältnis bezüglich der Zulässigkeit der Einwilligung auf "Nummer sicher" zu gehen, sollten Unternehmen die Einwilligungen ihrer Beschäftigten immer in Schriftform einholen.

Wichtig: Formvorschriften beachten

Auch wenn die Einwilligung – bis auf die Ausnahme im Beschäftigtenverhältnis – nicht (mehr) der Schriftform bzw. der elektronischen Form bedarf, sollte die Art der Erteilung der Einwilligung so gestaltet werden, dass der Verantwortliche seiner in Art. 7 Abs. 1 DSGVO verankerten Nachweispflicht nachkommen kann. Der Verantwortliche muss jederzeit in der Lage sein, den Nachweis für die Existenz einer Einwilligung erbringen zu können.

Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung

Ich bin damit einverstanden, dass .................... [Name des Verantwortlichen] die über mich erhobenen Daten .................... [genauer bezeichnen, z. B. "von meiner Person angefertigten Fotos" (Art der Verarbeitung beschreiben; z. B."auf der Firmenwebsite veröffentlichen darf"]. Hierfür ist es erforderlich, dass .................... [genaue Bezeichnung der Art und des Umfangs der Datenverarbeitung, z. B. "meine Bilddaten auf den Servern von unserem Hosting-Provider gespeichert werden"].

Tragweite der Einwilligung erläutern: .....................[z. B. "Falls und soweit aus dem angefertigten Fotos Rückschlüsse auf meine ethnische Herkunft, Religion (z.B. das Tragen bestimmter Kleidungsstücke) oder Gesundheit (z. B. das Tragen einer Brille) geschlossen werden können, so bezieht sich mein Einverständnis ausdrücklich auch auf diese Umstände. Ich bin mir bewusst, dass die Fotos im Internet weltweit zugänglich sind. Diese Fotos können durch Dritte problemlos kopiert und weiterverarbeitet werden, ohne dass ich hiervon zwingend Kenntnis erhalte."]

Diese Einwilligung ist freiwillig. Ich kann sie ohne Angabe von Gründen verweigern, ohne dass ich deswe...

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