1.4.1 Frage nach Gewerkschaftszugehörigkeit

Fragen nach der Gewerkschaftszugehörigkeit fallen zwar nicht unter das Antidiskriminierungsrecht des AGG, aber schon eine Erforderlichkeit der Erhebung dieses Datums für die Begründung des Beschäftigtenverhältnisses erscheint fragwürdig. Darüber hinaus ist die Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit eines Bewerbers jedoch noch durch ein anderes Grundrecht geschützt und damit grundsätzlich unzulässig: Das Verbot ergibt sich unmittelbar aus dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit, das nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG unmittelbare Drittwirkung entfaltet.[1]

1.4.2 Frage nach Religion oder Weltanschauung

Fragen nach der Religion oder Weltanschauung von Bewerbern sind ebenfalls grundsätzlich diskriminierend und nach §§ 1, 7 Abs. 1 AGG verboten. Eine Ausnahme-Rechtfertigung hierzu erhalten nur die anerkannten Kirchen als Arbeitgeber: Nur wenn die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion oder Konfession eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für die anvisierte Arbeit darstellt, ist die Frage zulässig. Soll also die Beschäftigung mit einer Religionsgemeinschaft als Arbeitgeber stattfinden, so finden Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 WRV Anwendung. Den Kirchen steht es insoweit trotz des Diskriminierungsverbotes der §§ 1, 7 AGG frei, Bewerber nach ihrer Religionszugehörigkeit zu fragen, jedenfalls soweit es um Tätigkeiten geht, die den sog. "verkündigungsnahen Bereich" betreffen; es greift hier dann der Rechtfertigungsgrund des § 9 AGG.

Gleichwohl ist auch der nicht-kirchliche Arbeitgeber nach der Einstellung des Bewerbers berechtigt, nach der Konfession der Arbeitnehmer zu fragen und diese Daten zu erfassen. Die Erfassung und Verarbeitung der Konfession wird für die Erstellung der Lohnabrechnung benötigt.

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