(1) Die auf Grund des Arbeitszeitgesetzes, insbesondere auf Grund von § 15 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes, von den Landesregierungen und den nach Landesrecht zuständigen Behörden getroffenen Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz bleiben unberührt, soweit sie

 

1.

für in § 1 Absatz 2 geregelte Tätigkeiten längere Arbeitszeiten ermöglichen,

 

2.

für Tätigkeiten gelten, die in § 1 Absatz 2 nicht genannt sind,

 

3.

Regelungen des Arbeitszeitgesetzes betreffen, die nicht Gegenstand dieser Verordnung sind.

 

(2) § 14 des Arbeitszeitgesetzes bleibt unberührt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge