[1] Das Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz 1 (SokaSiG1) vom 16.5.2016 (BGBl. I S. 1210) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit vom BAG verneint wurde oder deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG1 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 9 SokaSiG1, zum Anwendungsbereich vgl. § 10 SokaSiG1, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 11 SokaSiG1, zur zivilrechtlichen Durchsetzung vgl. § 12 SokaSiG1 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 13 SokaSiG. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 3 Abs. 3 und Abs. 8 SokaSiG1. .

Informationen über diesen Tarifvertrag

Bundesrahmen-TV, Baugewerbe, Bundesrepublik, 04.07.2002, i.d.F. vom 17.12.2012 (AVE-Anfang: 01.01.2013)

Nummer: 14001.1077

Klassifizierung: Bundesrahmen-TV

Fachbereich: Baugewerbe

Tarifgebiet: Bundesrepublik

Geltungsbereich: Arbeiter

Datum: 04. Juli 2002

Vorgänger: 14001.1073

Nachfolger: 14001.1105

AVE
AVE Anfang 01. Januar 2013

Fundstelle: Bundesanzeiger vom 07. Juni 2013

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe

Vom 29. Mai 2013

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), geändert durch Artikel 223 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss

a)

der Bundesrahmentarifvertrag für Arbeiter einschließlich Anhang (Einstellungsbogen) vom 4. Juli 2002 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 17. Dezember 2003, 14. Dezember 2004, 29. Juli 2005, 19. Mai 2006, 20. August 2007 und 31. Mai 2012

– kündbar jeweils zum Jahresende –,

b)

der Bundesrahmentarifvertrag für Arbeiter einschließlich Anhang (Einstellungsbogen) vom 4. Juli 2002 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 17. Dezember 2003, 14. Dezember 2004, 29. Juli 2005, 19. Mai 2006, 20. August 2007, 31. Mai 2012 und 17. Dezember 2012

– kündbar jeweils zum Jahresende – sowie

c)

der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren vom 18. Dezember 2009 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 21. Dezember 2011 und 17. Dezember 2012

– kündbar jeweils zum Jahresende –

für das Baugewerbe,

abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, einerseits, sowie dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V., Kronenstraße 55 – 58, 10117 Berlin, und dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V., Kurfürstenstraße 129, 10785 Berlin, andererseits,

mit Wirkung

zu Buchstabe a: vom 1. Juli 2012,

zu den Buchstaben b und c: vom 1. Januar 2013

jeweils mit den weiter unten stehenden Einschränkungen und dem dort aufgeführten Hinweis für allgemeinverbindlich erklärt.

(Anmerkung: Durch das Tarifvertragswerk zu Buchstabe b wurde das Tarifvertragswerk zu Buchstabe a mit Wirkung vom 1. Januar 2013 geändert. Durch das Tarifvertragswerk zu Buchstabe c wurde das Tarifvertragswerk in seiner zuletzt für allgemeinverbindlich erklärten Fassung vom 21. Dezember 2011 – BAnz AT 22.05.2012 B4 – mit Wirkung vom 1. Januar 2013 geändert.)

Geltungsbereich der Tarifvertragswerke:

räumlich: das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;

betrieblich: Tarifvertragswerke zu den Buchstaben a und b: der betriebliche Geltungsbereich ist in den Anlagen a und b abgedruckt;

Tarifvertragswerk zu Buchstabe c:

der betriebliche Geltungsbereich ist in der Anlage c abgedruckt;

persönlich: Tarifvertragswerke zu den Buchstaben a und b:

Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

Tarifvertragswerk zu Buchstabe c:

Erfasst werden

  1. gewerbliche Arbeitnehmer,
  2. Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben,
  3. dienstpflichtige Arbeitnehmer, die bis zur Einberufung zur Ableistung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben,
  4. Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungstarifvertrages ausgebildet werden und eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

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