(1) 1Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

  5 bis  20 wahlberechtigten Beschäftigten aus einer Person,
 21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern,
 51 bis  150 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,
151 bis  300 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,
301 bis  600 Beschäftigten aus neun Mitgliedern,
601 bis 1 000 Beschäftigten aus elf Mitgliedern.

2Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1 001 bis 5 000 Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 1 000, mit 5 001 und mehr Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 2 000.

 

(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt einunddreißig.

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