(1) 1Abrechnungs- und Verordnungsvordrucke sowie Vordrucke für schriftliche Informationen werden als verbindliche Muster in der Vordruckvereinbarung (Anlage 2) festgelegt. 2Gegenstand der Vordruckvereinbarung sind auch die Erläuterungen zur Ausstellung der Vordrucke. 3Die Vordrucke können gemäß der Vereinbarung über den Einsatz des Blankoformularbedruckungs-Verfahrens zur Herstellung und Bedruckung von Vordrucken für die vertragsärztliche Versorgung (Anlage 2a) mittels zertifizierter Software und eines Laserdruckers vom Vertragsarzt selbst in der Praxis erzeugt werden.

 

(2) 1Die Kosten für die Vordrucke werden von den Krankenkassen getragen. 2Die Verteilung an die Ärzte kann zwischen den Gesamtvertragspartnern geregelt werden.

 

(3) Für die psychotherapeutische Versorgung gelten die Regelungen zu Vordrucken nach den Anlagen 1 und 2 dieses Vertrages.

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