(1) 1Werden Daten ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben, so ist er von der Speicherung, der Identität der verantwortlichen Stelle sowie über die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zu unterrichten. 2Der Betroffene ist auch über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von Daten zu unterrichten, soweit er nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss. 3Sofern eine Übermittlung vorgesehen ist, hat die Unterrichtung spätestens bei der ersten Übermittlung zu erfolgen.

 

(2) 1Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn

 

1.

der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung erlangt hat,

 

2.

die Unterrichtung des Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder

 

3.

die Speicherung oder Übermittlung der personenbezogenen Daten durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.

2Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen von einer Benachrichtigung nach Nummer 2 oder 3 abgesehen wird.

 

(3) § 19 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

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