(1) 1Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde zu übermitteln[2] [Bis 25.11.2019: vorzulegen], soweit dies für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft erforderlich ist. 2Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Übermittlung[3] [Bis 25.11.2019: Vorlage] zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. 3Einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellt, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung übermittelt[4] [Bis 25.11.2019: vorgelegt] werden. 4Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. 5Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Übermittlung[5] [Bis 25.11.2019: Vorlage] abzusehen.
(2)[6]
(2) Soweit die personalverwaltende Behörde Aufgaben, die ihr gegenüber ihren Beschäftigten obliegen, einer anderen öffentlichen Stelle zur selbständigen Bearbeitung übertragen hat, darf sie dieser Stelle die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Personalaktendaten übermitteln.
(2)[7] 1Auskünfte an Dritte dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, wenn dies zwingend erforderlich ist
1. |
für die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder |
2. |
für den Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen der oder des Dritten. |
2In diesen Fällen wird keine Akteneinsicht gewährt. 3Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
Bis 25.11.2019:
(3) 1Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen der oder des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. 2Die Auskunft ist auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken. 3Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
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