(1) 1Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt. 2§ 1712 Abs. 2 und § 1714 gelten entsprechend.
(2) Die Beistandschaft endet auch, sobald der Antragsteller keine der in § 1713 genannten Voraussetzungen mehr erfüllt.
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