Leitsatz (amtlich)

Studierende sind während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen auf dem Weg nach der Familienwohnung gegen Arbeitsunfälle auch versichert (RVO § 550 S 3), wenn sie sich am Studienort während der Semesterferien auf eine Universitätsprüfung vorbereiten, dazu Universitätseinrichtungen aber nicht aufgesucht haben.

"Familienwohnung" iS des § 550 S 3 RVO: 2. Ein lediger Versicherte behält seine ständige Familienwohnung iS des § 550 Satz 3 RVO bei den Eltern, wenn er seine Freizeit regelmäßig bei ihnen verlebt, die Bindung zu den Eltern nicht gelockert ist und der Versicherte an dem Beschäftigungsort keinen neuen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gefunden hat.

 

Normenkette

RVO § 550 S. 3 Fassung: 1963-04-30

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 9. Mai 1973 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 28. November 1972 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte dem Beigeladenen keine Kosten zu erstatten hat.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Klägerin ist seit dem Wintersemester 1969 ordentliche Studierende der P-Universität in M. Sie bewohnt am Hochschulort ein möbliertes Zimmer, das sie auch außerhalb der Semester gemietet hat und zeitweise benutzt. Ansonsten lebt sie im elterlichen Haushalt in Schlüchtern.

In den Semesterferien nach dem Sommersemester 1971 bereitete die Klägerin sich auf eine für die Zeit vom 4. bis 18. Oktober 1971 vorgesehene viertägige Vordiplomprüfung am Hochschulort vor. Vormittags lernte sie in ihrer Unterkunft; nachmittags erarbeitete sie den Prüfungsstoff mit einer Kommilitonin in deren gemieteten Zimmer durch gemeinschaftliches Abfragen. Hochschuleinrichtungen wurden hierzu nicht aufgesucht.

Am 11. September 1971 verunglückte die Klägerin auf einer Wochenendheimfahrt in die elterliche Wohnung. Sie erlitt hierbei eine Commotio cerebri, Schnittwunden im Gesicht, multiple Prellungen und Schürfwunden und einen Unterkieferbruch rechts mit Zahnschaden und mußte stationär behandelt werden.

Mit Bescheid vom 27. Januar 1972 lehnte die Beklagte Entschädigungsansprüche ab: Die Klägerin habe sich nicht auf einer versicherten Familienheimfahrt befunden. Am Hochschulort habe sie sich nicht aus Anlaß einer versicherten Tätigkeit aufgehalten, sondern sich dort freiwillig ohne Teilnahme an einer Hochschulveranstaltung auf eine Vordiplomprüfung durch privates Lernen vorbereitet.

Die Klägerin hat Klage erhoben. Das Sozialgericht (SG) hat durch Urteil vom 28. November 1972 die Beklagte verurteilt, die Klägerin wegen des Unfalls am 11. September 1971 zu entschädigen.

Die Beklagte hat Berufung eingelegt.

Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 9. Mai 1973 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung u. a. ausgeführt: Der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse der Klägerin habe weiterhin bei deren Eltern gelegen, da die im Unfallzeitpunkt noch minderjährige Klägerin während der Vorlesungszeit an den Wochenenden meistens nach Hause gefahren sei und sich in den Semesterferien sonst regelmäßig im elterlichen Haushalt aufgehalten habe. Voraussetzung für einen Versicherungsschutz gemäß § 550 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) sei jedoch, daß sich die Klägerin vor Antritt der Fahrt aus hochschulbezogenen Gründen am Hochschulort aufgehalten habe. Nach Wortlaut und Sinn des § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. d RVO scheide im vorliegenden Fall der Versicherungsschutz jedoch aus. Geschützt sollten danach nur die Tätigkeiten der ordentlichen Studierenden "während der Aus- oder Fortbildung an Hochschulen" sein, worunter lediglich der Besuch einer zur Hochschule gehörenden Einrichtung verstanden werden könne. Es müsse eine unmittelbare zeitliche und räumliche Beziehung zur Hochschule und zu ihren einzelnen Einrichtungen (z. B. Bibliotheken) bestehen. Hierbei könne offen bleiben, ob für die Gewährung des Versicherungsschutzes der Besuch z. B. der Universitäts- oder einer speziellen Institutsbibliothek in der vorlesungsfreien Zeit, um gehörten Stoff nachzuarbeiten, ausreiche. Die Klägerin habe nach ihren eigenen Angaben während ihres Aufenthaltes im September 1971 in Marburg die Einrichtungen der Hochschule nicht aufgesucht. Hieran ändere nichts, daß die Klägerin sich auf eine Vordiplomprüfung vorbereitet habe. Zwar stehe die Teilnahme an der Prüfung selbst unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dem sei aber die private Vorbereitung durch Lernen und gegenseitiges Abfragen von Kommilitonen im häuslichen Bereich nicht zuzurechnen. Der Sachzusammenhang zwischen dem Lernen im häuslichen Bereich und einer bevorstehenden Prüfung an der Universität genüge allein nicht. Die Klägerin sei nicht gezwungen gewesen, sich am Hochschulort auf die Prüfung vorzubereiten.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Die Klägerin hat dieses Rechtsmittel eingelegt.

Sie trägt vor: Da sie sich auf dem Weg vom Ort ihrer versicherten Tätigkeit zur Familienwohnung befunden habe, sei vom Berufungsgericht zu prüfen gewesen, ob diese Familienheimfahrt mit dem versicherten Studium zusammenhänge. Das könne aber auch der Fall sein, wenn die Familienheimfahrt nicht unmittelbar nach Beendigung der letzten universitären Veranstaltung im Sommersemester angetreten werde.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 28. November 1972 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Versicherungsschutz hätte nach ihrer Meinung für die Klägerin nur bestanden, wenn der Weg in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluß des Semesters oder einer Hochschulveranstaltung während der Ferien angetreten worden wäre.

II.

Die zulässige Revision ist begründet.

Die Klägerin hat auf ihrer Fahrt am 11. September 1971 von Marburg nach Schlüchtern gemäß § 550 Satz 3 RVO unter Versicherungsschutz gestanden. Nach dieser Vorschrift schließt der Umstand, daß der Versicherte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft hat, die Versicherung auf dem Weg von und nach der Familienwohnung nicht aus.

Das LSG ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß die im Unfallzeitpunkt noch minderjährige Klägerin ihre ständige Familienwohnung i. S. des § 550 Satz 3 RVO bei ihren Eltern in Schlüchtern hatte. Ständige Familienwohnung i. S. dieser Vorschrift ist eine Wohnung, die für nicht unerhebliche Zeit den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Versicherten bildet (vgl. BSG 1, 171, 173; 35, 32, 33; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. bis 7. Aufl., S. 486 h II; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., § 550 Anm. 20). Eine ledige Versicherte behält ihre Familienwohnung bei den Eltern, wenn sie ihre Freizeit regelmäßig bei ihnen verlebt, die Bindung zu den Eltern nicht gelockert ist und die Versicherte an dem Beschäftigungsort keinen neuen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gefunden hat (s. BSG 5, 165, 167; BSG SozR Nrn. 17 und 24 zu § 543 RVO aF; Brackmann aaO S. 486 i mit weiteren zahlreichen Nachweisen; Lauterbach aaO § 550 Anm. 23 Buchst. c; Vollmar, Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten, 1972 S. 54). Das LSG hat festgestellt, daß die Klägerin an den Wochenenden meistens nach Hause fuhr und sich in den Semesterferien regelmäßig im elterlichen Haushalt aufhielt. Da auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Klägerin ihren Lebensmittelpunkt bereits aus der elterlichen Wohnung verlegt hatte, war dort auch nach Beginn ihres Studiums ihre Familienwohnung i. S. des § 550 Satz 3 RVO. In Marburg hatte die Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG lediglich eine Unterkunft i. S. dieser Vorschrift.

Der Versicherungsschutz auf dem Weg von dem Ort der Tätigkeit zur Familienwohnung setzt jedoch, wie das LSG weiter zutreffend entschieden hat, voraus, daß der Weg mit der versicherten Tätigkeit in einem ursächlichen Zusammenhang steht (s. Brackmann aaO S. 486 m a). Als Arbeitsunfall gilt auch ein Unfall auf einem mit einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO angeführten Tätigkeiten zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit (s. § 550 Satz 1 RVO). Nach § 550 Satz 3 RVO schließt lediglich der Umstand, daß der Versicherte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft hat, die Versicherung auf dem Weg von und nach der Familienwohnung nicht aus. Der Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift besteht deshalb ebenfalls nur, wenn die Fahrt nach oder von der Familienwohnung von bzw. nach dem Ort der Tätigkeit mit der versicherten Tätigkeit im ursächlichen Zusammenhang steht.

Studenten sind während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen gegen Arbeitsunfall versichert, soweit sie nicht bereits - was hier nicht der Fall ist - zu den nach § 539 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 und 5 bis 8 RVO Versicherten gehören (§ 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. d RVO). Die Fahrt der Klägerin nach Marburg und zurück stand im inneren Zusammenhang mit ihrem Studium an der Universität Marburg und damit ihrer versicherten Tätigkeit. Das LSG hat nicht verkannt, daß die Prüfung und die dafür erforderlichen Vorbereitungen zur Ausbildung an der Hochschule gehören. Der Prüfung und damit der versicherten Tätigkeit dient es aber auch, sich am Studienort vorzubereiten, um jederzeit die Fachbücherei oder andere Einrichtungen der Hochschule oder ihrer einzelnen Abteilungen aufsuchen und dadurch ggf. unerwartet auftauchende Fragen beantworten oder Wissenslücken schließen zu können. Es kann deshalb dahinstehen, auf welche tatsächlichen Feststellungen das LSG seine Auffassung stützt, die Klägerin sei nicht "gezwungen" gewesen, sich am Hochschulort auf die Prüfung vorzubereiten. Ebenso wie der Versicherungsschutz im Rahmen des § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO nicht davon abhängt, ob die einzelne Verrichtung für die versicherte Tätigkeit unbedingt notwendig war, reicht es auch für den Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. d i. V. m. § 550 Satz 3 RVO aus, daß der Aufenthalt am Studienort im ursächlichen Zusammenhang mit dem Studium gestanden hat. Dies ist jedoch nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG der Fall.

Neben dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Ausbildung an der Hochschule und der Fahrt nach der Unterkunft am Ort der Universität und zurück zur Familienwohnung setzt der Versicherungsschutz nach § 550 Satz 3 RVO entgegen der Ansicht des LSG weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn der Vorschrift voraus, daß der Versicherte Einrichtungen der Universität benutzt oder andere nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. d RVO versicherte Tätigkeiten verrichtet hat. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob Studenten an Hochschulen nur, wie das LSG meint, beim "Besuch einer zur Hochschule gehörenden Einrichtung" versichert sind. Selbst wenn man diese enge Auslegung für zutreffend erachtet, betrifft sie nur den Versicherungsschutz bei Tätigkeiten am Hochschulort und berührt nicht den Kausalzusammenhang zwischen der Fahrt zu diesem Ort und der Ausbildung an der Hochschule. Die gegenteilige Auffassung des LSG würde auch den Besonderheiten eines Hochschulstudiums nicht gerecht und zu Ergebnissen führen, die mit dem Sinn und Zweck des § 550 Satz 3 RVO nicht vereinbar sind. Beim Studium während der Semesterferien und insbesondere bei Prüfungsvorbereitungen ist nicht immer voraussehbar, ob und ggf. wann eine Einrichtung der Hochschule aufgesucht werden muß. Bei Unfällen auf der Fahrt von der Familienwohnung zur Unterkunft am Studienort müßte nach der vom LSG für zutreffend erachteten Auffassung in diesen Fällen der Versicherungsschutz entweder grundsätzlich verneint oder davon abhängig gemacht werden, ob der Student Einrichtungen der Universität voraussichtlich aufgesucht hätte. Diese Frage wäre aber im wesentlichen nach der dem einzelnen Studenten überlassenen Gestaltung der Studien zu beantworten. Es ist auch nicht ersichtlich, ob nach der vom LSG für zutreffend erachteten Ansicht der Versicherungsschutz auf der Fahrt von und nach der Familienwohnung davon abhängig sein soll, daß der Student wenigstens einmal, wenn auch nur ganz kurz, eine Einrichtung der Universität aufgesucht hat oder ob eine wesentliche Benutzung von Universitätseinrichtungen gefordert werden soll. Wie oft und in welchem Umfang dies im letzteren Fall zu geschehen hätte, um den Versicherungsschutz zu begründen, müßte wiederum den Besonderheiten des Einzelfalles überlassen bleiben und würde somit zu einer - an sich vermeidbaren - Kasuistik zwingen. Für den Versicherungsschutz bei Familienheimfahrten während der Semesterferien noch mehr als das Benutzen einer Hochschuleinrichtung zu fordern, wie das LSG ausdrücklich offen läßt, widerspräche erst recht Wortlaut und Sinn sowohl des § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. d als auch des § 550 Satz 3 RVO.

Das LSG hat somit zu Unrecht den Versicherungsschutz der Klägerin auf der Fahrt zu ihrer Familienwohnung am 11. September 1971 verneint. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen, soweit sie die materiell-rechtliche Streitfrage betrifft.

Das SG hat jedoch die Beklagte entgegen der Vorschrift des § 193 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auch zum Ersatz der Kosten des Beigeladenen verurteilt. Insoweit war die Entscheidung des SG hinsichtlich der Kosten zu ändern.

Die Kostenentscheidung im übrigen beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und berücksichtigt, daß die Klägerin mit ihrer Revision im vollen Umfang Erfolg gehabt hat.

 

Fundstellen

BSGE, 98

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