Verfahrensgang

SG Berlin (Urteil vom 09.08.1990)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. August 1990 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten; im übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des Sozialgerichts.

 

Tatbestand

I

Streitig ist die Vormerkung (Anerkennung) von Kindererziehungszeiten.

Die 1932 geborene Klägerin deutscher Staatsangehörigkeit war von Juli 1949 bis April 1950 arbeiterrentenversicherungspflichtig und im Februar 1952 angestelltenversicherungspflichtig beschäftigt. 1956 heiratete sie einen in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Soldaten der amerikanischen Nato-Streitkräfte. Aus dieser Ehe sind die am 16. März 1957 (in der Bundesrepublik Deutschland), 19. Juni 1958 (in den USA) sowie am 25. Februar 1960 und 11. August 1961 (in der Bundesrepublik Deutschland) geborenen Kinder hervorgegangen. Von Mai 1957 bis Juli 1959 hielt sich die Klägerin mit ihrer Familie in den Vereinigten Staaten auf; danach kehrte sie in die Bundesrepublik Deutschland zurück. 1969 wurde die Ehe geschieden. Die Klägerin entrichtete für 1973 Beiträge nach und ist seit 1974 angestelltenversicherungspflichtig tätig.

Dem im Oktober 1987 gestellten Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten gab die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) nur hinsichtlich der Monate April/Mai 1957 statt. Im übrigen lehnte sie die Anerkennung von Kindererziehungszeiten ab, weil die Klägerin nach Verlassen der Bundesrepublik, auch nachdem sie wieder zurückgekehrt sei, als Ehefrau eines Angehörigen der Nato-Streitkräfte nicht mehr der deutschen Sozialversicherung unterlegen habe (Bescheid vom 14. Juni 1988, Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 1988).

Das Sozialgericht Berlin (SG) hat durch Urteil vom 9. August 1990 den Bescheid vom 14. Juni 1988 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 1988 geändert und die Beklagte verpflichtet, Kindererziehungszeiten vom 1. März 1960 bis zum 28. Februar 1961 und vom 1. September 1961 bis zum 31. August 1962 anzuerkennen; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt:

Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des § 28a Abs 1 Satz 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) für das erste Kind ab Juni 1957 und für das zweite Kind hinsichtlich des gesamten Zwölfmonatszeitraumes nicht, weil sie sich während dieser Zeit in den USA aufgehalten habe. Dagegen sei die Klage hinsichtlich der Zeiten für das zweite und dritte Kind begründet. Nach der Rückkehr aus den USA (Juli 1959) habe sie sich wieder im Geltungsbereich des AVG gewöhnlich aufgehalten und auch beide Kinder hier erzogen. Zwischen- oder überstaatliches Recht, aufgrund dessen sie den deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterlegen hätte (§ 28a Abs 3 Satz 1 iVm § 2a Abs 5 AVG), stehe nicht entgegen. Der für den Lebensbereich der Klägerin in Frage kommende Art 13 des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut (NATO-TrStatZAbk) vom 3. August 1959 (BGBl II 1961 S 1218) sei erst am 1. Juli 1963 in Kraft getreten (BGBl II 1963 S 745) und daher auf die hier streitigen Kindererziehungszeiten bis spätestens August 1962 nicht anwendbar. Damals habe der Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland – Truppenvertrag (BGBl 1955 II S 321) – gegolten, der Bestandteil des am 5. Mai 1955 in Kraft getretenen Vertragswerkes über die Beendigung des Besatzungsregimes gewesen sei. Zwar habe die Klägerin zu den fiktiven „Mitgliedern der Streitkräfte” nach Art 1 Ziff 7 Satz 2 des Truppenvertrages gehört; dieser Vertrag enthalte aber – im Gegensatz zu Art 13 des NATO-TrStatZAbk -keine zwischenstaatliche Kollisionsnorm, die gegenüber § 28a AVG Vorrang hätte. Die von der Beklagten genannten Art 44, 45 des Truppenvertrages seien nicht einschlägig.

Die Beklagte hat die – vom SG im Tenor seines Urteils zugelassene – (Sprung-)Revision unter Beifügung der schriftlichen Zustimmungserklärung der Klägerin eingelegt. Sie meint, durch Art 13 des NATO-TrStatZAbk sei nur eine bis dahin für ausländische Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland geltende Rechtssituation festgeschrieben worden. Dabei bedürfe es für die Nichtberücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei Mitgliedern der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte keiner zwischenstaatlichen Kollisionsnorm.

Denn dieser Personenkreis erwerbe kein Recht auf ständigen Aufenthalt oder Wohnsitz im Bundesgebiet (Hinweis auf Art 25 Abs 4 des Truppenvertrages, Art III Abs 1 Satz 3 des Nato-Truppenstatuts iVm Art 7 des Zusatzabkommens sowie BSGE 52, 210, 223). Auch der Sinn und Zweck der Regelung über die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten, nämlich eine durch die Erziehung entstehende Lücke bei der Bildung von Rentenanwartschaften zu schließen, spreche dagegen. Mitglieder ausländischer Streitkräfte, die sich lediglich in Ausübung ihrer Aufgaben für ihren Heimatstaat (Entsendestaat) im Bundesgebiet aufhalten, erwürben regelmäßig keine Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung, die durch Erziehung eines Kindes unterbrochen würden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. August 1990 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist darauf hin, daß sie selbst und ihre Kinder von jeher die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hätten und daß ihr gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland vom Truppenvertrag nicht tangiert worden sei. Ihr müsse, da sie ihre Beziehungen zur deutschen Sozialversicherung nie aufgegeben habe, die Vergünstigung des § 28a AVG gewährt werden.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das SG hat zu Recht auf die (Anfechtungs- und) Verpflichtungsklage der Klägerin die Beklagte zur Vormerkung (Anerkennung) der Zeiten vom 1. März 1960 bis zum 28. Februar 1961 und vom 1. September 1961 bis zum 31. August 1962 als Kindererziehungszeiten verurteilt.

Wie der Senat im Urteil vom heutigen Tage – 4 RA 34/91 (zur Veröffentlichung bestimmt) – ausgeführt hat, ist Rechtsgrundlage hierfür § 149 Abs 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Grundsätzlich sind die Vorschriften dieses Gesetzbuches, das (im wesentlichen und mit allen hier anzuwendenden Vorschriften) am 1. Januar 1992 in Kraft getreten ist und das AVG ersetzt hat (Art 1, 83, 85 Abs 1 des Rentenreformgesetzes 1992 ≪RRG 1992≫ vom 18. Dezember 1989 ≪BGBl I S 2261≫ idF des Rentenüberleitungsgesetzes ≪RÜG≫ vom 25. Juli 1991 ≪BGBl I S 1106≫, dieses idF durch das Gesetz zur Änderung des RÜG ≪RÜG-ÄndG≫ vom 18. Dezember 1991 ≪BGBl I S 2207≫), hier anzuwenden. Gemäß § 300 Abs 1 SGB VI finden die Vorschriften dieses Gesetzbuches von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann Anwendung, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Nach dieser Grundregel sind sowohl die Vorschriften über das in § 149 Abs 5 SGB VI geregelte Vormerkungsverfahren, das hier noch nicht durch einen bindenden Verwaltungsakt abgeschlossen ist, als auch die Regelungen der §§ 3 Satz 1 Nr 1 iVm 56, 249 SGB VI über die Pflichtversicherungszeiten wegen Kindererziehung maßgeblich. Von § 300 Abs 1 SGB VI abweichende Regelungen über den Beginn der Anwendbarkeit neuen Rechts greifen nicht ein. Dies liegt im Blick auf §§ 300 Abs 3, 301 bis 308 SGB VI schon deswegen auf der Hand, weil diese Ausnahmeregelungen ausdrücklich einen schon bestehenden Sozialleistungsanspruch voraussetzen, während im vorliegenden Fall nur über die Vormerkung rechtserheblicher Tatbestände für einen erst in der Zukunft liegenden Leistungsfall gestritten wird. Gleiches gilt aber auch für § 300 Abs 2 SGB VI, wonach aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuches und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden sind, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Denn hierdurch soll lediglich sichergestellt werden, daß „auch bei rückwirkender Leistungserbringung das zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns maßgebende Recht zum Zuge kommt” (so BT-Drucks 11-4124 S 206). Schließlich steht der Anwendung des neuen Rechts durch das Revisionsgericht nicht entgegen, daß die Tatsacheninstanz das SGB VI noch nicht anwenden durfte. Denn im Revisionsverfahren ist neues Bundesrecht, das – wie hier – nach dem Erlaß des Urteils des SG in Kraft getreten ist, zu beachten, wenn es das Streitverhältnis erfaßt (Bundesverwaltungsgericht ≪BVerwG≫ in: BVerwGE 1, 291, 298 ff; BVerwGE 41, 227, 230 ff mwN; Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫, 4. Aufl 1991, § 162 RdNr 8). Dies ist – wie gesagt – gemäß § 300 Abs 1 SGB VI der Fall.

Nach § 149 Abs 5 Satz 1 SGB VI stellt der Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Die Beklagte hat jedoch unter dem 14. Juni 1988 hinsichtlich der streitigen Zeiten (März 1960 bis Februar 1961 und September 1961 bis August 1962) keinen inhaltlich zutreffenden Vormerkungsbescheid erlassen, weil die Klägerin insoweit den in einem künftigen Leistungsfall möglicherweise rechtserheblichen Tatbestand einer Pflichtversicherungszeit wegen Kindererziehung erfüllt, ohne unmittelbar oder iS von § 56 Abs 4 Nr 1 Buchst b Regelung 1 SGB VI durch zwischenstaatliches Recht von der Anrechnung dieser Zeit ausgeschlossen zu sein. Nach § 3 Satz 1 Nr 1 iVm §§ 56 Abs 1 bis Abs 3 und Abs 5, 249 Abs 1 SGB VI sind Personen versicherungspflichtig in der Zeit, für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind. Dies ist ua dann der Fall, wenn ein Elternteil sein Kind im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erzogen und sich mit ihm dort gewöhnlich aufgehalten hat, die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen und er nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist. Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.

Die Klägerin hat nach den tatsächlichen Feststellungen des SG, die den Senat binden (§§ 163, 164 Abs 2 Satz 3 SGG), als Mutter ihre beiden leiblichen Kinder in dem jeweils mit Ablauf des Geburtsmonats (Februar 1960 und August 1961) beginnenden Jahr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland „erzogen” und sich mit den Kindern hier „gewöhnlich aufgehalten”.

Die zu § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und Satz 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) entwickelte Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts (bzw des Wohnsitzes; BSGE 67, 243 = SozR 3-7833 § 1 Nr 2; SozR 3-7833 § 1 Nr 3; BSGE 65, 261 = SozR 7833 § 1 Nr 7; jeweils mwN), an der nach erneuter Überprüfung festgehalten wird, trifft auch für § 56 Abs 3 Satz 1 SGB VI zu. Denn auch diese Vorschrift ist eine einseitige Kollisionsnorm (Grenznorm; stellvertretend hierzu Hannemann, Internationales Rentenrecht, in: Handbuch der Gesetzlichen Rentenversicherung, herausgegeben von Ruland, 1990, S 869, 880 ff mwN). Sie schließt – entsprechend dem Beschäftigungsortprinzip von § 3 SGB IV nach dem Erziehungsortprinzip – aus, daß die Pflichtversicherung wegen Kindererziehung iS von § 56 Abs 1 SGB VI auf alle sich in Deutschland aufhaltenden Eltern, die ihre Kinder hier erziehen, erstreckt wird. Pflichtversichert wegen Kindererziehung sollen nur diejenigen Eltern sein, die bei Beginn und während der Dauer der Erziehungszeit bereits (faktisch) den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse dauerhaft im Inland haben und sich (materiell-rechtlich) erlaubt und rechtlich beständig hier aufhalten dürfen. Die Klägerin hatte in den streitigen Zeiträumen mit ihren Kindern den tatsächlichen Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse im Inland, die Gesamtheit der damals konkret gegebenen tatsächlichen Umstände sprach nicht gegen eine bereits eingetretene Stetigkeit (Dauerhaftigkeit) dieses Zustandes. Die – von der Beklagten angesprochene – Möglichkeit der Versetzung des Ehemannes hat nicht nur deshalb außer Betracht zu bleiben, weil es sich um eine unzulässige prognostische Erwägung handelt, sondern auch deswegen, weil allein die tatsächlichen Lebensumstände der Klägerin maßgeblich sind. Es fehlt jeder Anhalt dafür, sie habe im Jahr 1959 den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse nur für die Dauer des streitigen Zeitraums ins Inland verlagert. Schon im Blick auf die deutsche Staatsangehörigkeit von Mutter und Kindern (§ 4 Abs 1 Nr 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes ≪RuStG≫) steht außer Frage, daß sich die Klägerin materiell-rechtlich erlaubt und rechtlich beständig hier aufhielt. Zwischenstaatliches Recht stand – worauf zurückzukommen ist -dem nicht entgegen.

Ferner ist die Kindererziehungszeit der Klägerin „zuzuordnen”. Gemäß § 56 Abs 2 Satz 1 SGB VI ist eine Erziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind (allein) erzogen hat. Haben Eltern ihr Kind „gemeinsam” erzogen, wird die Erziehungszeit nur einem von ihnen zugeordnet (Satz 2 aaO), wobei sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen können, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist (Satz 3 aaO). Die zu § 2a AVG entwickelte Rechtsprechung des erkennenden Senats (BSGE 68, 171, 174 ff = SozR 3-2200 § 1227a Nr 7 mwN) zum subjektiv-formalen Erziehungsbegriff sowie zu den Begriffen „Zuordnung”, „Erziehung”, „Alleinerziehung”, „Miterziehung”, „gemeinsame” und „überwiegende” Erziehung ist auch für die Auslegung des insoweit inhaltsgleichen § 56 SGB VI zutreffend und darum weiterhin anzuwenden. Die tatsächlichen Feststellungen des SG reichen dafür aus, die streitige Erziehungszeit der Klägerin zuzuordnen. Denn dem Urteil der Vorinstanz ist zu entnehmen, daß die Klägerin die Kinder selbst und daß jedenfalls keine andere Person sie überwiegend erzogen hat. Danach steht zwar nicht fest, ob die Klägerin ihr Kind iS von § 56 Abs 2 Satz 1 SGB VI „allein” oder aber „gemeinsam” mit ihrem Ehemann erzogen hat. Das kann aber offenbleiben, denn im letztgenannten Fall haben die Eltern von ihrer Befugnis keinen Gebrauch gemacht, durch eine – für Erziehungszeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht nach Abs 2 Satz 5 und 6 aaO zu beurteilende – übereinstimmende Erklärung die Erziehungszeit einem von ihnen zuzuordnen. Damit sind nach Abs 2 Satz 8 die Erziehungszeiten der Mutter – also der Klägerin – zuzuordnen. Ob diese zwingende Zuordnungsregel mit dem Gleichberechtigungsgebot des Art 3 Abs 2 Grundgesetz (GG) vereinbar oder möglicherweise verfassungskonform auf eine widerlegliche Vermutung zu reduzieren ist, bedarf keiner Klärung, weil der (frühere) Ehemann der Klägerin von der Anrechnung dieser Kindererziehungszeit und deswegen von der Versicherungspflicht hierfür gemäß § 56 Abs 4 Nr 1 Buchst b Regelung 1 SGB VI „ausgeschlossen” ist. Dieser Ausschlußgrund liegt vor, wenn ein Elternteil ua während der Erziehungszeit eine Beschäftigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt hat, die aufgrund einer Regelung des zwischenstaatlichen Rechts den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt. Der Ehemann der Klägerin hat während der Erziehungszeit als Berufssoldat der USA in Deutschland eine Beschäftigung ausgeübt, die nach dem Truppenvertragsrecht (dazu unten) den (deutschen) Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterlag. In einem solchen Fall ist die Kindererziehungszeit dem anderen Elternteil auch ohne übereinstimmende Erklärung beider Eltern zuzuordnen, wenn er – wie die Klägerin -die übrigen Voraussetzungen von § 56 Abs 1 bis Abs 3 SGB VI erfüllt.

Zwischenstaatliches Recht steht der Vormerkung der Kindererziehungszeiten nicht entgegen. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, daß Art 13 Abs 1 Satz 1 des NATO-TrStatZAbk vom 3. August 1959 iVm den Vorschriften des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantik-Vertrages über die Rechtstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) vom 19. Juni 1951 (BGBl 1961 II S 1190) für die Bundesrepublik Deutschland erst am 1. Juli 1963 in Kraft getreten ist (BGBl II S 745) und vorher – also während der streitigen Zeiträume – der Truppenvertrag als Bestandteil des am 5. Mai 1955 in Kraft getretenen Vertragswerks über die Beendigung des Besatzungsregimes gegolten hat, der keine zwischenstaatliche Kollisionsnorm enthielt. Ob nun – wie die Beklagte meint und wofür die politische Entwicklung sprechen könnte – durch Art 13 NATO-TrStatZAbk nur eine bis dahin für ausländische Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Rechtsposition festgeschrieben wurde, kann letztlich ungeklärt bleiben. Denn auch das erwähnte Zusatzabkommen steht dem Anspruch nicht entgegen (vgl Urteil des Senats vom selben Tage – 4 RA 34/91):

Nach Art 13 Abs 1 Satz 1 des NATO-TrStatZAbk werden zwischenstaatliche Abkommen oder andere im Bundesgebiet geltende Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge auf Mitglieder einer Truppe eines zivilen Gefolges und auf Angehörige (s Art I Abs 1 Buchst a bis c NATO-Truppenstatut) nicht angewendet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist. Diese Vorschrift ist Norm eines multilateralen völkerrechtlichen Vertrages, der – in Bundesrecht transformiert – gemäß § 30 Abs 2 SGB I, § 6 SGB IV kraft Spezialität (vgl BSGE 23, 74, 76; Hannemann, aaO, S 875) den Vorschriften des SGB VI vorgeht. Auf den ersten Blick scheint Art 13 Abs 1 NATO-TrStatZAbk umfassend zu bestimmen, daß das gesamte deutsche Sozialrecht, seit dem Inkrafttreten von § 1 SGB I am 1. Januar 1976 jedenfalls das

„Recht des Sozialgesetzbuchs”, auf die in dieser Vorschrift genannten Personen schlechthin „nicht angewendet” wird. Dieser Eindruck täuscht:

Art 13 Abs 1 Satz 1 aaO schließt – ausnahmsweise – die Anwendung des deutschen Sozialrechts auf Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges und auf die Angehörigen nur aus, wenn und soweit deutsche Sozialrechtsnormen für die vorgenannten Personen sonst Rechte oder Pflichten allein schon wegen des Umstands begründen würden, daß sie sich im Bundesgebiet tatsächlich aufhalten oder soweit sie in tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen nur zum Entsendestaat und zueinander stehen. Hingegen findet deutsches Sozialrecht uneingeschränkt Anwendung, wenn und soweit seine Normen Rechtsverhältnisse zu deutschen Leistungsträgern (§ 12 SGB I) an andere Umstände (Beziehungen dieser Personen zu anderen inländischen Rechtssubjekten) anknüpfen. Sogar diese begrenzte Zurückdrängung deutschen Sozialrechts gilt nicht, soweit in dem NATO-TrStatZAbk, dem NATO-Truppenstatut oder anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien „ausdrücklich” etwas anderes vorgesehen ist. Dieser enge Regelungsgehalt des Art 13 Abs 1 Satz 1 aaO ergibt sich aus folgendem:

Die Norm ist Teil eines die Rahmenvorschriften des NATO-Truppenstatuts ausfüllenden Vertrages, der hauptsächlich die Vereinbarung von Beschränkungen der inneren Souveränität der Bundesrepublik Deutschland, dh ihrer unabhängigen Hoheitsgewalt über Menschen und Dinge, die sich auf ihrem Staatsgebiet befinden, regelt. Die Abmachungen schützen in erster Linie den internen Organisations- und Wirkbereich der nach Vereinbarung in den Aufnahmestaat entsandten Streitkräfte, dem auch der Troß (Zivilgefolge) und die engsten Familienangehörigen, dh die Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kinder zugeordnet sind. Deshalb ist für den Sachbereich der sozialen Sicherheit zum Schutz des sozialen Friedens vereinbart, daß er insgesamt, dh im Blick auf alle Beziehungen dieser Personen untereinander und zum Entsendestaat, in der alleinigen Verantwortung des Entsendestaates verbleibt. Das setzt voraus, daß deutsches Sozialrecht nicht allein schon kraft Gebietshoheit deswegen auf die der inneren Sphäre der entsandten Truppen zugeordneten Personen anwendbar ist, weil sie sich im Bundesgebiet befinden. Eine weiterreichende Einschränkung der deutschen Gebietshoheit als unbedingt notwendig hat die deutsche Seite nicht hingenommen, sondern ua für das Sozialrecht in die vertragliche Bindung nur eingewilligt, weil „die Vorschriften der Streitkräfte gleichwertige oder höhere Anforderungen als das deutsche Recht stellen, deutsche Belange durch die Anwendung ausländischer Rechtsvorschriften im Bundesgebiet nicht berührt werden oder Ausnahmen unvermeidbar” waren (vgl Denkschrift zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen BT-Drucks III/2146, Anlage IV S 223, 224).

Schon der Vertragstext von Art 13 Abs 1 Satz 1 aaO legt nahe, daß die Anwendung deutschen Sozialrechts nur im og begrenzten Umfang zurückgedrängt werden soll. Hierfür reichte es aus, die Personen zu benennen, für welche die sozialrechtliche Hoheitsgewalt des Entsendestaates maßgeblich bleiben, also die deutsche Gebietshoheit (ggf auch: Personalhoheit) allein kein hinreichender Grund für die Anwendung deutschen Sozialrechts sein soll.

Dieses rein kollisionsrechtliche Verständnis der Vertragsnorm, für die auch die bei Kollisionsnormen typische Regelungstechnik (personaler oder territorialer Anknüpfungspunkt; vgl Hannemann, aaO, S 881) spricht, stimmt mit dem in der Denkschrift (BT-Drucks 3-2146, Anl IV, S 235) zum Ausdruck gebrachten Zweck der Regelung überein. Für das Ergebnis spricht auch der systematische Zusammenhang der Vorschrift mit Art 56 Abs 3 des NATO-TrStatZAbk: Soweit nämlich Personen, die nicht zu dem in Art 13 Abs 1 des NATO-TrStatZAbk genannten Personenkreis gehören, bei einer Truppe oder einem zivilen Gefolge beschäftigt, also typischerweise im internen Wirkungs- und Organisationsbereich der entsandten Streitkräfte tätig sind, ist hierfür ausdrücklich geregelt, daß und in welchem Umfang deutsches Sozialrecht gilt.

Vor diesem Hintergrund erschließen sich die nachfolgenden Bestimmungen der Norm als folgerichtig und einsichtig: Einem Mitglied der Truppe, des zivilen Gefolges oder einem Angehörigen können „Pflichten als Arbeitgeber obliegen”. Art 13 Abs 2 (aaO), der dies ausdrücklich klarstellt, ist eingefügt worden, um „zu verhüten” (so die Denkschrift, aaO, S 235), daß aus Abs 1 Satz 1 aaO falsche Schlüsse gezogen werden. In demselben Sinn wollten die Vertragsparteien durch Art 13 Abs 1 Satz 2 und 3 (aaO) lediglich „klarstellen”, – daß Rechte und Pflichten, die einem derzeit „Entsandten” während eines früheren Aufenthalts im Bundesgebiet erwachsen sind, geltend gemacht werden können „unberührt” bleiben); – daß das – damals auch in der Rentenversicherung regelmäßig von Vorversicherungszeiten abhängige und dadurch erworbene – Recht erhalten bleibt, freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Krankenversicherung und in der Rentenversicherung zu leisten (Satz 3 Regelung 1 aaO); – daß Rechte geltend gemacht werden können, die „während der Zeit der Mitgliedschaft bei den Streitkräften in der deutschen sozialen Kranken- und Rentenversicherung erwachsen sind” (so deutlich die Denkschrift, aaO, S 235, linke Spalte Abs 2 und 3).

Schließlich spricht für die kollisionsrechtliche Vertragsauslegung, daß Wortlaut, Zweck, Systematik und Materialien des Zusatzabkommens keinen Hinweis bieten, eine der Vertragsparteien habe auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und Fürsorge ein Interesse gehabt, die deutsche Gebietshoheit in einem größerem Umfang als vorstehend beschrieben einzuschränken; insbesondere fehlt auch jeglicher Anhalt, Art 13 Abs 1 Satz 1 des NATO-TrStatZAbk sei zur Vermeidung sog Doppelversorgungen geschaffen worden (so möglicherweise BSG SozR 6180 Art 13 Nr 6 ohne Angabe von Gründen).

Art 13 Abs 1 Satz 1 des NATO-TrStatZAbk enthält also eine Kollisionsregel, die festlegt, daß deutsches Sozialrecht – ausnahmsweise – auf die dem internen Bereich der Streitkräfte zugeordneten Personen nicht anzuwenden ist, wenn und solange sie sich im Bundesgebiet aufhalten und nur Beziehungen zum Entsendestaat oder untereinander haben. Deswegen kann deutsches Sozialrecht uneingeschränkt angewendet werden, wenn (soweit und solange) diese Personen rechtliche oder tatsächliche Beziehungen zu Dritten, dh zu anderen, nicht „entsandten” Personen (Rechtssubjekten) unterhalten.

Dies hat im Ergebnis auch überwiegend Ausdruck in der Rechtsprechung des BSG gefunden: Es wurde betont: Der in Art 13 des NATO-TrStatZAbk genannte Grundsatz sei nicht absolut zu verstehen und berühre unabhängig von der Mitgliedschaft entstandene Rechte nicht (SozR 2200 § 1233 Nr 7); die Nichtanwendung deutschen Sozialrechts sei auf die Rechtstellung und Tätigkeit als nach dem NATO-Truppenstatut „Entsandter” beschränkt (SozR 6180 Art 13 Nr 1); auch ein „Angehöriger”, der in einem nach Abkommensrecht (Art 56 Abs 3 des NATO-TrStatZAbk) beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht, unterliege insoweit den deutschen Rechtsvorschriften, weil die Nichtanwendung deutschen Sozialrechts nach Art 13 Abs 1 Satz 1 des NATO-TrStatZAbk nicht schlechthin gelte, sondern jeweils auf den Bereich bzw die Rechtstellung beschränkt sei, aus der eine bestimmte sozialversicherungsrechtliche Rechtsposition hergeleitet werde (SozR 6180 Art 13 Nr 3). Der erkennende Senat hat auf dieser Grundlage mehrfach entschieden, daß die Vorschriften des BErzGG über die Gewährung von Bundeserziehungsgeld an eine Mutter nicht anzuwenden sind, die – wenn auch uU als deutsche Staatsbürgerin – Angehörige eines „Entsandten” war und ihre Kinder, die gleichfalls Angehörige eines „Entsandten” waren, hier erzogen hatte (SozR 6180 Art 13 Nr 5; SozR 3-7833 § 1 Nr 5 S 23; Urteile vom 25. April 1990 – 4 REg 3/89 – und vom 28. Juni 1990 – 4 REg 36/89). Denn andernfalls knüpfte das BErzGG – entgegen Art 13 Abs 1 Satz 1 des NATO-TrStatZAbk – gerade an die internen Familienbeziehungen zwischen „Angehörigen” an.

Zu Recht trägt die Beklagte vor, die von den USA und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Verträge über die soziale Sicherheit einschließlich der Zusatzabkommen und der Durchführungsvereinbarung (s hierzu die Aufstellung in: Aichberger, SGB/RVO, Anm 1 zu § 30 SGB I, S 21) enthielten keine Regelung, die gegenüber dem NATO-Truppenstatut und dem NATO-TrStatZAbk iS von Art 13 Abs 1 Satz 1 aaO „ausdrücklich” etwas anderes bestimme. Dieses Vertragswerk nimmt auf die Sonderregelungen für die nach Deutschland entsandte Truppe, deren ziviles Gefolge und die Angehörigen nicht Bezug.

Die Bestimmungen des NATO-TrStatZAbk schließen ferner nicht aus, daß die Klägerin und ihre Kinder iS von § 56 Abs 3 SGB VI sich während der streitigen Zeiträume im Inland „gewöhnlich aufgehalten” haben. Der 11. Senat des BSG (SozR 2200 § 1233 Nr 7) hat bereits für ein in Deutschland weilendes Mitglied des zivilen Gefolges entschieden, der Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland stünden Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts und des NATO-TrStatZAbk nicht entgegen. Dem tritt der erkennende Senat bei.

Letztlich ist die Anwendung der §§ 3 Satz 1 Nr 1, 56, 249 SGB VI auf die Klägerin – anders als es bei ihrem früheren Ehemann der Fall wäre – auch nicht durch § 56 Abs 4 Nr 1 Buchst b Regelung 1 SGB VI ausgeschlossen. Da – wie ausgeführt – Art 13 Abs 1 Satz 1 des NATO-TrStatZAbk die Anwendung deutschen Sozialrechts nur beschränkt, soweit dessen Normen allein an den Inlandsaufenthalt der „Entsandten” oder deren Beziehungen untereinander oder zum Entsendestaat anknüpfen, steht der Anwendung deutschen Versicherungsrechts auf eine Beschäftigung außerhalb des internen Wirkbereichs der entsandten Streitkräfte nichts im Wege. Die von der Beklagten geschilderte, immer schon geübte Verwaltungspraxis, Beschäftigungsverhältnisse zwischen „Entsandten” und Dritten nach den deutschen Vorschriften über Versicherungspflicht zu beurteilen, entspricht also dem Völkerrecht und eröffnet für die Betroffenen die uneingeschränkte Anwendung des deutschen Sozialrechts auf das jeweilige Versicherungsverhältnis.

Hiermit hat die Klägerin eine „Beziehung zu Dritten” iS von Art 13 Abs 1 Satz 1 des Zusatzabkommens, nämlich ua ein Beschäftigungsverhältnis zu einem inländischen Arbeitgeber und daran sozialrechtlich anknüpfend ein auf Dauer angelegtes Rentenversicherungsverhältnis deutschen Rechts begründet, auf das alle Vorschriften des deutschen Sozialrechts, die dieses ausgestalten, anzuwenden sind. Die mit dem 1. Januar 1986 (§ 2a AVG) eingeführte Pflichtversicherung wegen Kindererziehung soll – wie der Senat entschieden hat (zuletzt: SozR 3-2200 § 1227a Nr 7) -insbesondere die Nachteile beim Aufbau von deutschen Rentenanwartschaften ausgleichen, die – wie der Gesetzgeber generalisierend und typisierend unterstellt – regelmäßig durch die Hinwendung zum Kind in dessen erster Lebensphase entstehen.

Dem steht – anders als in den og, vom Senat zum BErzGG entschiedenen Fällen – nicht entgegen, daß die Klägerin und ihre Kinder „Angehörige” eines „Mitglieds einer Truppe” gewesen sind. Zwar ist auch der hier vorliegende Sachverhalt davon geprägt, daß der Erziehungstatbestand zwischen „Angehörigen” verwirklicht worden ist. Gleichwohl knüpft die Pflichtversicherung wegen Kindererziehung in Fällen der vorliegenden Art nicht ausschließlich an die internen Familienbeziehungen zwischen „Entsandten” an. Entscheidend für die Anwendbarkeit des deutschen Rentenversicherungsrechts (einschließlich der Vorschriften über Versicherungspflicht bei Kindererziehung) ist vielmehr, daß darüber hinaus ein – von Art 13 Abs 1 Satz 1 des Zusatzabkommens nicht gehinderter – zusätzlicher Anknüpfungspunkt besteht. Denn die Klägerin hatte schon vor der Erziehungszeit durch die Aufnahme einer Beschäftigung bei einem inländischen Arbeitgeber, wodurch nach deutschem Sozialrecht ein auf Dauer angelegtes Rentenversicherungsverhältnis zur Beklagten entstanden ist, insoweit den Bereich der bloß internen Beziehungen zwischen Entsandten verlassen. Jedenfalls in einem solchen Fall unterliegt das bereits bestehende deutsche Versicherungsverhältnis in vollem Umfang der Anwendung deutschen Rentenversicherungsrechts.

Schon deswegen ist nicht darzulegen, daß die Klägerin auch nach der in Art 13 Abs 1 Satz 3 des NATO-TrStatZAbk getroffene Klarstellung Anspruch auf Vormerkung einer Kinderziehungszeit hat, weil dieses Recht auch aus einem schon vor ihrer Heirat im Jahr 1956 „bestehenden” Versicherungsverhältnis entstanden ist.

Nach alledem war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und Abs 4 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1173886

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