Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 2. Februar 1965 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Nachversicherung des am 6. Januar 1940 geborenen Beigeladenen.

Dieser trat am 30. August 1954 in das Brüderseminar der Klägerin, einer Einrichtung zur Heranbildung des eigenen Ordensnachwuchses, ein. Im Rahmen der Klostergemeinschaft erlernte er den Beruf eines Buchbinders. Nach Abschluß der Lehre war er in den Werkstätten des Klosterverlags als Buchbinder tätig. Seit 5. Mai 1957 gehörte er der Gemeinschaft als Ordensbruder an. Am 20. März 1959 trat er aus der Klostergemeinschaft aus.

Mit Schreiben vom 13. Juni 1959 beantragte der Beigeladene, für die Zeit seiner Ordenszugehörigkeit die Nachversicherung durchzuführen. Aufgrund der entsprechenden Beitragsforderung der Beklagten überwies die Klägerin an die Beklagte für die Zeit vom 1. März 1957 bis 20. März 1959 den Betrag von 525,– DM (= 14 % aus 150,– DM für 25 Monate); sie teilte mit, der Beigeladene habe während seines Klosteraufenthalts nur freie Kost und Wohnung erhalten. Die Beklagte forderte hierauf die Klägerin durch weiteren Bescheid unter Hinweis auf Art. 2 § 3 Abs. 1 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) auf, den Beigeladenen auch für die Zeit vom 30. August 1954 bis 28. Februar 1957 nachzuversichern.

Mit der gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid erhobenen Klage begehrte die Klägerin zunächst auch die Feststellung des Umfangs der Nachversicherung für die Zeit vom 1. März 1957 an. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht (SG) Würzburg beantragte die Klägerin nur noch, die Nachversicherungspflicht für den Beigeladenen in der Zeit vor dem 1. März 1957 abzulehnen. Das SG wies die Klage ab (Urteil vom 15. Juni 1962).

Auf die Berufung der Klägerin hob das Bayerische Landessozialgericht (LSG) die erstinstanzliche Entscheidung sowie die Bescheide der Beklagten auf; es ließ die Revision zu (Urteil vom 2. Februar 1965).

Zur Begründung führte das LSG im wesentlichen aus: Streitig sei nur die Nachversicherung des Beigeladenen für die Zeit vom 30. August 1954 bis 1. März 1957. Eine Nachversicherung komme für den Beigeladenen nach dem mit Wirkung vom 1. März 1957 in Kraft getretenen § 1232 Abs. 5 der Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht in Betracht, weil der Beigeladene während seiner Zugehörigkeit zur Klägerin nicht mit gemeinnützigen Tätigkeiten i. S. der Vorschrift beschäftigt gewesen sei. Selbst wenn der Klosterverlag der Klägerin gemeinnützige Zwecke verfolge, könne bestenfalls für die in der Schriftleitung des Verlags tätigen und damit den Verlag nach außen hin vertretenden Personen eine gemeinnützige Beschäftigung bejaht werden. Eine solche scheide aber für die rein interne Tätigkeit eines Buchbinders aus. Wenn der Beigeladene nicht unter die Sonderregelung des § 1232 Abs. 5 RVO falle, so habe dies nicht zur Folge, daß er deshalb dem Personenkreis des Abs. 1 dieser Vorschrift zuzurechnen sei. Andernfalls wäre die Sonderregelung des Abs. 5 gegenstandslos. Damit könne auf den Beigeladenen auch nicht Art. 2 § 3 ArVNG, der lediglich eine Erweiterung des in § 1232 Abs. 1 RVO näher bezeichneten Personenkreises darstelle, Anwendung finden. Die gegenteilige Ansicht des SG würde dazu führen, daß der Beigeladene zwar für die Zeit vor dem 1. März 1957 nachzuversichern wäre, mangels der Voraussetzungen des § 1232 RVO aber nicht für die Folgezeit. Ein solches Ergebnis sei undenkbar, weil es dem Sinn und Zweck einer Übergangsregelung widerspreche. Ein weiterer Grund für die Nichtanwendbarkeit des Art. 2 § 3 Abs. 1 ArVNG liege darin, daß der Beigeladene während seiner Tätigkeit als Lehrling und Buchbinder im Klosterverlag kein Arbeitnehmer i. S. der Reichsversicherungsordnung gewesen sei. Die Beschäftigung habe nicht auf einem Arbeitsverhältnis, sondern auf einer Ordensregel (Gehorsamspflicht) beruht. Klosterinterne Beschäftigungen seien während der Geltungsdauer des alten Rechts nicht deswegen versicherungsfrei gewesen, weil als Entgelt nur Kost und Wohnung gewährt worden seien. Vielmehr seien sie von vornherein nicht versicherungspflichtig gewesen, weil kein Beschäftigungsverhältnis i. S. der RVO vorgelegen habe. Als Mitglied der geistlichen Genossenschaft sei der Beigeladene seit dem Eintritt in den Orden als Zögling anzusehen, da er sich bereits von diesem Zeitpunkt an der Gemeinschaft zur Verfügung gestellt und sich ihren Anordnungen unterworfen habe. Ab wann der Beigeladene nach den Ordensregeln als Mitglied der Gemeinschaft gezählt habe, sei für das Sozialversicherungsrecht unerheblich.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt.

Sie rügt eine unrichtige Anwendung des § 1232 Abs. 5 RVO und des Art. 2 § 3 Abs. 1 ArVNG. Entgegen der Auffassung des LSG müsse aus der Gemeinnützigkeit des gesamten geistlichen Unternehmens auch die gemeinnützige Tätigkeit der einzelnen Mitglieder i.S. des § 1232 Abs. 5 RVO im Rahmen der Gemeinschaft gefolgert werden. Das für das LSG entscheidende Kriterium einer nach außen hin wirkenden gemeinnützigen Tätigkeit sei von nur vordergründiger Art und nicht geeignet, sachgerechte Entscheidungen herbeizuführen. (Dies führt die Revision im einzelnen weiter aus).

Wenn man daher davon ausgehen müsse, daß der Beigeladene unter den Personenkreis des § 1232 Abs. 5 RVO falle, so sei auch entgegen der Auffassung des LSG die Anwendbarkeit des Art. 2 § 3 Abs. 1 ArVNG zu bejahen. Das LSG hätte eine Versicherungsfreiheit des Beigeladenen für die Zeit vor dem 1. März 1957 aufgrund einer den §§ 1229 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 1231 RVO sinngemäß entsprechenden Vorschrift i. S. des Art. 2 § 3 Abs. 1 ArVNG unter Berücksichtigung des § 172 Abs. 1 Nr. 6 RVO idF der Verordnung vom 17. März 1945 annehmen müssen. Die bisherige Versicherungsfreiheit von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften aufgrund des § 172 Abs. 1 Nr. 6 RVO habe auf dem gleichen Grundgedanken beruht wie die Versicherungsfreiheit nach den §§ 1229, 1231 RVO nF. Es sei kein Grund ersichtlich, warum Beamte, die durch das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis ihres Versorgungsanspruchs verlustig gehen, anders behandelt werden sollten als die in der gleichen Interessenlage befindlichen Mitglieder geistlicher Genossenschaften. Das Gesetz habe deshalb in Art. 2 § 3 Abs. 1 ArVNG die Nachversicherung für die Zeit vor dem 1. März 1957 auch lediglich von einer bisherigen Versicherungsfreiheit aufgrund sinngemäß entsprechender Vorschriften abhängig gemacht. Demnach könne hier die Nachversicherung gemäß § 1232 Abs. 5 RVO auch für die Zeit vor dem 1. März 1957 nicht an Art. 2 § 3 Abs. 1 ArVNG scheitern. Nach Meinung des LSG müßte die Rechtswohltat der Nachversicherung gerade für Personen abgelehnt werden, die aufgrund ihres Ausscheidens aus einer geistlichen Genossenschaft ohne jede soziale Sicherung waren. Dies könne angesichts der rechtspolitischen Zielsetzung der Rentenreform nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein. Es könne somit auch gar nicht mehr darauf ankommen, ob der hier angesprochene Personenkreis unter den für das Sozialversicherungsrecht geltenden Arbeitnehmerbegriff falle.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Bayerischen LSG vom 2. Mai 1965 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Würzburg vom 15. Juni 1962 zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

Sie hält die Ausführungen des Berufungsgerichts für zutreffend.

Der Beigeladene ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 166 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vertreten,

II

Die nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthafte Revision ist unbegründet. Die gegen das Berufungsurteil erhobenen Einwendungen vermögen die Entscheidung des LSG jedenfalls im Ergebnis nicht zu entkräften.

Da der Rechtsstreit lediglich einen vor dem 1. März 1957 liegenden Zeitraum betrifft, kommt es auf die Auslegung, die das LSG der Vorschrift des § 1232 Abs. 5 RVO gegeben hat, nicht entscheidend an. Denn diese Vorschrift, die erstmals eine Regelung über die Nachversicherung von ausgeschiedenen Genossenschaftsmitgliedern gebracht hat, ist nach Art. 3 § 8 ArVNG erst am 1. März 1957 in Kraft getreten. Dies hat zur Folge, daß auch der Beginn der nach § 1232 Abs. 5 RVO nachzuversichernden Zeit durch das Datum des Inkrafttretens der Neuregelung bestimmt wird, soweit keine besondere Rückwirkungsregelung in den Übergangsbestimmungen getroffen ist (ebenso BSG 25, 24; vgl. auch Verbandskommentar zur RVO, 6. Aufl., Anm. 11 zu § 1232 und Koch/Hartmann, Kommentar zum AVG, Band IV, Anm. D 2 zu § 9 AVG). Eine solche Regelung enthält allerdings Art. 2 § 3 Abs. 1 ArVNG. Jedoch hat diese Übergangsvorschrift die Pflicht zur Nachversicherung des Beigeladenen nicht auf die Zeit vor dem 1. März 1957 ausgedehnt.

Das LSG hat dies in der zusätzlich für seine Entscheidung gegebenen Begründung zu Recht verneint. Auch der 11. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat im Urteil vom 18. Mai 1966 (BSG 25, 24) die Auffassung vertreten, daß die Pflicht zur Nachversicherung von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften nach § 9 Abs. 5 des Angestelltenversicherungsgesetzes – AVG – (= § 1232 Abs. 5 RVO) sich nicht auf Zeiten vor dem Inkrafttreten der Nachversicherungsvorschriften der Neuregelungsgesetze (1.3.1957) erstreckt, weil die rückwirkende Geltung dieser Vorschrift nach Art. 2 § 4 AnVNG (= Art. 2 § 3 ArVNG) ua auch davon abhängig ist, daß in der Vergangenheit ein an sich versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hat, aber nach den jeweils geltenden, dem § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 AVG (= § 1229 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 RVO) und dem § 8 AVG (= § 1231 RVO) sinngemäß entsprechenden Vorschriften Versicherungsfreiheit bestanden hat. Diese Voraussetzungen sind bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften in der Regel nicht erfüllt. Der Senat schließt sich der Entscheidung des 11. Senats aus folgenden Gründen an.

Die Revision hält § 172 Abs. 1 Nr. 6 RVO idF der Verordnung vom 17. März 1945 – RGBl I 41 – (der wegen der Verweisung in § 1226 RVO idF derselben Verordnung auf die Krankenversicherungspflicht auch für die gesetzliche Rentenversicherung von Bedeutung war,) für diejenige Vorschrift, die vor dem 1. März 1957 sinngemäß i. S. des Art. 2 § 3 Abs. 1 Satz 1 ArVNG die Versicherungsfreiheit des Beigeladenen entsprechend den ab 1. März 1957 geltenden §§ 1229 Abs. 2 bis 4, 1231 RVO begründet hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Versicherungsfreiheit nach § 172 Abs. 1 Nr. 6 RVO überhaupt als eine den §§ 1229 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 1231 RVO sinngemäß entsprechende Vorschrift i. S. des Art. 2 § 3 Abs. 1 ArVNG angesehen werden kann. Denn die Versicherungsfreiheit des § 172 Abs. 1 Nr. 6 RVO setzte auch vor dem 1. März 1957 ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn voraus, bei dessen Fehlen ohnehin keine Versicherungspflicht bestand (vgl. Hanow/Lehmann/Bogs, Kommentar zur RVO, Anm. 41 zu § 1227; Koch/Hartmann, aaO, Anm. V D zu § 2; Oppinger, Angestelltenversicherung 1960, 198). Mitglieder geistlicher Genossenschaften unterlagen aber nach dem bis zum 1. März 1957 geltenden Recht in der Regel nicht der Versicherungspflicht. Sie gehörten auch während der Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen der Ordensgemeinschaft überhaupt nicht zu dem Personenkreis, auf den sich die Rentenversicherungspflicht erstreckte, weil für das gemeinschaftsinterne Wirken kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Sozialversicherungsrechts angenommen wurde. Ein solches kam ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn das Ordensmitglied aufgrund eines mit einem außenstehenden Dritten geschlossenen Vertrags außerhalb der Ordensgemeinschaft in einem gewöhnlichen Arbeitsverhältnis stand oder wenn die Beschäftigung im Wege sog. Abstellungen zu einem weltlichen Dienstherrn stattfand (vgl. BSG, aaO, im Anschluß an BSG 13, 76; Hanow/Lehmann/Bogs, aaO; Jantz/Zweng, Das neue Recht der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, 2. Aufl., Anm. II C zu § 1227; Hegemann, Rentenversicherung 1964, 292). Nur für solche Ausnahmen einer an sich bestehenden Versicherungspflicht galt dann die Versicherungsfreiheit des § 172 Abs. 1 Nr. 6 RVO unter den dort genannten Voraussetzungen.

Ein derartiger Ausnahmefall hat hier aber nach den für das BSG gemäß § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG nicht vorgelegen. Der Beigeladene war hiernach im allein streitigen Zeitraum vom 30. August 1954 bis 28. Februar 1957 ausschließlich innerhalb der Klostergemeinschaft als Zögling des Brüderseminars tätig und hat sonach überhaupt nicht nach außen hin gewirkt. Da er in dieser Zeit somit nicht zu dem Personenkreis gehörte, auf den sich die Rentenversicherungspflicht erstreckte, konnte er schon deswegen damals nicht nach § 172 Abs. 1 Nr. 6 RVO versicherungsfrei sein.

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die weiteren Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit nach dieser Vorschrift – insbesondere die Beschäftigung mit einer gemeinnützigen Tätigkeit – erfüllt gewesen wären.

Desgleichen kann offen bleiben, ob der Beigeladene als Mitglied der geistlichen Genossenschaft erst seit dem vom LSG festgestellten Zeitpunkt seiner Aufnahme in die Gemeinschaft als Ordensbruder (5. Mai 1957) oder bereits während seines Aufenthalts im Brüderseminar der Klägerin (vom 30.8.1954 bis 4.5.1957) anzusehen ist (so LSG; ebenso Brackmann, aaO, S. 619; Oppinger, aaO, S. 200; a.A. Hegemann, Rentenversicherung 1965, 249). Im ersteren, vom LSG abgelehnten Fall käme eine etwaige Nachversicherung auch deswegen nicht in Betracht, weil dann der Beigeladene mangels einer Mitgliedschaft zu einer geistlichen Genossenschaft nicht nach § 172 Abs. 1 Nr. 6 RVO versicherungsfrei sein konnte. Für diesen Fall käme eine Versicherungspflicht des Beigeladenen in Betracht, weil er dann im streitigen Zeitraum als Lehrling Arbeitnehmer des Klosters gewesen wäre (vgl. § 165 Abs. 2 RVO idF der VO vom 17.3.1945). Folgt man dieser Auffassung, dann stellt sich nicht die hier allein streitige Frage der Nachversicherungspflicht wegen einer vor dem 1. März 1957 vorgelegenen Versicherungsfreiheit, sondern die Frage einer zu Unrecht unterlassenen Entrichtung von Pflichtbeiträgen. Der Anspruch auf rückständige Pflichtbeiträge ist hier von der Beklagten aber nicht geltend gemacht worden. Allenfalls wäre die Beklagte für diesen Fall gehalten, die Zulassung der Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen unter den besonderen Voraussetzungen des § 1418 Abs. 3 RVO zu prüfen (vgl. Eicher/Haase, Die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, 3. Aufl., Anm. 4 zu § 1418).

Wenn die Revision außerdem unabhängig von der Übergangsregelung des Art. 2 § 3 Abs. 1 ArVNG meint, eine Nachversicherung ausgeschiedener Mitglieder geistlicher Genossenschaften – die Mitgliedschaft des Beigeladenen in diesem Zusammenhang unterstellt – auch für Zeiten vor dem 1. März 1957 müsse schon aus der rechtspolitischen Zielsetzung des § 1232 Abs. 5 RVO abgeleitet werden, so kann dem nicht gefolgt werden. Der 11. Senat hat in seiner Entscheidung vom 18. Mai 1966, aaO, bereits darauf hingewiesen, daß mit der Neuregelung des § 1232 Abs. 5 RVO erstmalig die Nachversicherung unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Personen ausgedehnt wurde, für die bisher keine Versicherungspflicht bestanden hatte. Da § 1232 Abs. 5 RVO mit dieser erweiterten sozialpolitischen Zielsetzung erst am 1. März 1957 in Kraft trat, war es folgerichtig, die Vergünstigung, die diese Vorschrift mit sich brachte, auch erst von diesem Zeitpunkt an wirksam werden zu lassen. Ein entsprechender Wille des Gesetzgebers muß um so mehr angenommen werden, als dem schriftlichen Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik zur Bundestags-Drucksache 3080 der 2. Wahlperiode zu entnehmen ist, daß bei den damaligen Erörterungen der §§ 1227 Abs. 1 Nr. 5, 1232 Abs. 5 RVO ua auch Vertreter der von den Neuregelungen betroffenen geistlichen Genossenschaften zugezogen worden sind (vgl. die Anm. zu § 1227 Abs. 1 Nr. 5 des Berichts). Es liegt nahe anzunehmen, daß der Gesetzgeber schon mit Rücksicht auf die mit der neu eingeführten Nachversicherung verbundene finanzielle Belastung der geistlichen Genossenschaften eine besondere gesetzliche Regelung über die Ausdehnung der Nachversicherung von ausgeschiedenen Genossenschaftsmitgliedern auf Zeiten vor dem 1. März 1957 bewußt unterlassen hat.

Da somit eine Nachversicherung des Beigeladenen für den hier allein streitigen Zeitraum vom 30. August 1954 bis 27. Februar 1957 unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt ausscheidet, braucht auf die von der Klägerin vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Nachversicherung ausgeschiedener Gemeinschaftsmitglieder (vgl. Hanow/Lehmann/Bogs, aaO, Anm. 41 zu § 1227 RVO) nicht eingegangen zu werden.

Die Revision kann aus diesen Gründen keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Unterschriften

Dr. Haug, Dr. Friederichs, Burger.

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 22.04.1970 durch Schütz Reg. Hauptsekretär Schriftführer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI707677

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