Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung der Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Entschädigung eines vom Beigeladenen behaupteten Arbeitsunfalls in einer Haftanstalt der DDR

 

Beteiligte

Land Niedersachsen

Bundesrepublik Deutschland

 

Tatbestand

G r ü n d e :

I

Die Versorgungsverwaltung begehrt die Feststellung, daß die Bundesrepublik Deutschland für die Entschädigung eines vom Beigeladenen behaupteten Arbeitsunfalls in einer Haftanstalt der DDR zuständig ist.

Der Beigeladene beantragte im April 1985 beim Kläger Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG). Er gab an, er sei in der DDR von September 1983 bis Januar 1985 aus politischen Gründen inhaftiert gewesen und habe sich bei einem Arbeitsunfall im Juli 1984 eine Knieverletzung zugezogen.

Nachdem der Kläger zunächst Ermittlungen angestellt hatte, bat er die Beklagte mit Schreiben vom 15. Januar 1987 um Prüfung, ob ein Unfall im Sinne der Reichsversicherungsordnung (RVO) vorliege. Die Beklagte, bei der der Beigeladene inzwischen selbst Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung beantragt hatte, teilte dem Kläger mit, daß sie den Beigeladenen nach § 541 Abs 1 Nr 2 RVO im Hinblick auf die ihm nach dem HHG zu gewährende Versorgung für versicherungsfrei halte. Mit Bescheid vom 21. Juli 1988 lehnte die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, weil er zur Zeit des Unfalls nicht zum Kreis der nach der RVO versicherten Personen gehört habe. Der Kläger, dem eine Abschrift dieses Bescheides zugestellt wurde, hat daraufhin Klage auf Feststellung erhoben, daß die Beklagte für die Entschädigung des Arbeitsunfalls des Beigeladenen zuständig sei.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 17. Januar 1989). Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG aufgehoben und die beantragte Feststellung ausgesprochen (Urteil vom 16. November 1989). Zur Begründung hat es ausgeführt: Auch wenn § 54 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) der Anwendung des die Versicherungsfreiheit in der Unfallversicherung regelnden § 541 Abs 1 Nr 2 RVO nicht entgegenstehe, so lägen doch die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor. Denn aus der im § 541 Abs 1 Nr 2 RVO enthaltenen Formulierung "gewährt wird" ergebe sich, daß nur die tatsächliche Gewährung von Versorgungsleistungen die Versicherungsfreiheit in der Unfallversicherung bewirken könne. Versorgungsleistungen habe der Beigeladene jedoch bis heute nicht erhalten. Weder die Entstehungsgeschichte des § 541 Abs 1 Nr 2 RVO noch der mit dieser Vorschrift verfolgte Gesetzeszweck gäben Anlaß, von dieser Auslegung abzuweichen. Durch sie habe der Gesetzgeber vermeiden wollen, daß ein Betroffener Leistungen nach dem BVG und der gesetzlichen Unfallversicherung für dasselbe Schadensereignis erhalte. Gelte es also in diesem Zusammenhang lediglich, eine Doppelleistung zu verhindern, so könne einem Betroffenen, der vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Leistungen im Hinblick auf einen Arbeitsunfall verlange, diese nicht unter Hinweis auf die Zuständigkeit des Versorgungsträgers versagt werden, wenn er zu diesem Zeitpunkt noch keine Versorgung nach dem BVG erhalte. Der Umstand, daß ein Versorgungsträger im Einzelfall durch Untätigbleiben eine Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers bewirken könne, zwinge nicht zu einer erweiternden Auslegung. Denn zum einen könne nach § 43 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) verfahren werden, zum anderen erscheine eine solche Zuständigkeitsverschiebung jedenfalls so lange, wie der Gesetzgeber keine anderweitige Regelung treffe, eher hinnehmbar als eine Praxis, die den Betroffenen im Fall eines Zuständigkeitsstreits möglicherweise vorübergehend ohne Leistungsbezug bleiben lasse.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 541 Abs 1 Nr 2 RVO. Der Wortlaut dieser Vorschrift zwinge nicht zu der vom LSG vertretenen Auffassung, da er nicht das Wort "tatsächlich" enthalte. Außerdem weite eine solche Auslegung die gesetzliche Unfallversicherung zur subsidiären Versorgung von Beschädigten im Sinne des BVG aus. Das stehe jedoch mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht im Einklang. Darüber hinaus hätte die Ansicht des LSG zur Folge, daß nicht das Gesetz, sondern das Verhalten des Versorgungsträgers die Leistungszuständigkeit bestimme. Das könne aber nicht richtig sein.

Die Beklagte beantragt,das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 16. November 1989 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 17. Januar 1989 zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,die Revision zurückzuweisen.

Er meint, daß Revisionsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 1 oder Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht gegeben seien, da es sich weder um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung handele, noch das Urteil des LSG von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) abgewichen sei. Soweit es um die Auslegung des § 541 Abs 1 Nr 2 RVO gehe, halte er das angefochtene Urteil für zutreffend. Allerdings stehe nach seiner Auffassung einer Anwendung dieser Vorschrift bereits der § 54 Satz 2 BVG entgegen, wonach bei Unfällen nach dem 8. Mai 1945 ein Anspruch auf Leistungen nach der RVO bestehe.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich auch nicht zur Sache geäußert.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).

II

Die Revision der Beklagten ist zulässig (zur Bindung des BSG an die Zulassung der Revision s BSG SozR 1500 § 160 Nr 21; Meyer-Ladewig, SGG, 3. Aufl § 160 Rdnr 26 mwN). Die Revision ist auch insofern begründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist. Aufgrund der bisher vom LSG getroffenen Feststellungen läßt sich nicht bestimmen, ob der Beigeladene in der Unfallversicherung versicherungsfrei ist.

Nach dem vom LSG festgestellten Sachverhalt vermag der Senat der Auffassung des LSG nicht beizutreten, daß der Beigeladene nicht nach § 541 Abs 1 Nr 2 RVO versicherungsfrei und die Beklagte daher grundsätzlich leistungspflichtig ist.

Zutreffend geht das LSG zunächst davon aus, daß § 54 BVG der Anwendung des § 541 Abs 1 Nr 2 RVO nicht entgegensteht. Nach Satz 1 des § 54 BVG besteht zwar nur ein Anspruch nach diesem Gesetz, wenn eine Schädigung im Sinne des § 1 BVG zugleich ein Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist. Das gilt aber nach Satz 2 dieser Vorschrift nicht, soweit das schädigende Ereignis vor dem 1. Januar 1942 oder - wie hier - nach dem 8. Mai 1945 eingetreten ist. Danach müßte Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt werden. Jedoch sind wiederum nach § 541 Abs 1 Nr 2 RVO Personen hinsichtlich der Arbeitsunfälle versicherungsfrei, für die ihnen Versorgung nach dem BVG oder solchen Gesetzen gewährt wird, die das BVG für anwendbar erklären, es sei denn, daß der Arbeitsunfall zugleich die Folge einer Schädigung im Sinne dieser Gesetze ist.

Es scheint demnach, als beständen in § 54 BVG und § 541 Abs 1 Nr 1 RVO zwei miteinander unvereinbare Regelungen (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl S 478g ff). Jedenfalls für die Zeit nach dem 1. Juli 1963 ist dies nicht der Fall.

Fraglich ist bereits, ob § 54 BVG, mit dem eine Sonderregelung für einen bestimmten Zeitraum (1. Januar 1942 bis 8. Mai 1945) getroffen werden sollte (vgl Wilke/Wunderlich, BVG, 5. Aufl § 54 Anm II) überhaupt bindende Rückschlüsse auf andere Zeiträume zuläßt, wofür sich auch aus seinem Wortlaut keine eindeutige Grundlage herleiten läßt (vgl Ruhland, SGb 1981, S 468, 469). Auf jeden Fall ist durch das am 1. Juli 1963 in Kraft getretene Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz (UVNG) vom 30. April 1963 (BGBl I S 241) das Zusammentreffen von Unfall- und Versorgungsansprüchen in § 541 Abs 1 Nr 2 RVO neu geregelt worden (BSG Urteil vom 25. Mai 1965 - 2 RU 200/63 - nicht veröffentlicht; BSGE 23, 79, 83). Das hat zur Folge, daß für Arbeitsunfälle, die sich nach dem Inkrafttreten des UVNG ereignet haben, ausschließlich die Neuregelung durch § 541 Abs 1 Nr 2 RVO maßgebend ist und § 54 BVG insoweit verdrängt wird (Brackmann, aaO, S 478 l; Ruhland aaO; Wilke/Wunderlich aaO). Der gegenteiligen Ansicht des Klägers, die auch noch teilweise im Schrifttum, allerdings ohne nähere Begründung, vertreten wird (Rohr/Strässer, BVG, 6. Aufl Bd II § 54 Anm 1), kann demgegenüber nicht gefolgt werden. Danach hätte der Gesetzgeber mit der Neufassung von § 541 Abs 1 Nr 2 RVO eine Regelung getroffen, der wegen § 54 BVG keinerlei Bedeutung zukäme. Vorschriften wie etwa § 54 Abs 5 Bundesseuchengesetz (BSeuchG) und § 3 Abs 4 Opferentschädigungsgesetz (OEG), nach denen die Anwendung des § 541 Abs 1 Nr 2 RVO ausdrücklich für diese Gesetze ausgeschlossen wird, machen aber hinreichend deutlich, daß der Gesetzgeber von dem in § 541 Abs 1 Nr 2 RVO bestimmten Vorrang der Versorgung gegenüber der Unfallversicherung ausgeht und davon nur in bestimmten Fällen eine Ausnahmeregelung trifft. Dieser Vorschriften im BSeuchG und OEG bedürfte es nicht, hätte § 54 BVG Vorrang gegenüber § 541 Abs 1 Nr 2 RVO.

Nicht gefolgt werden kann dem LSG indes, soweit es unter Hinweis auf die in § 541 Abs 1 Nr 2 RVO enthaltene Formulierung "Versorgung ... gewährt wird" für das Vorliegen von Versicherungsfreiheit in der Unfallversicherung darauf abstellt, daß tatsächlich bereits Versorgungsleistungen erbracht werden. An einer solchen Auslegung hat der erkennende Senat bereits in seinem - nach Erlaß der Entscheidung des LSG veröffentlichten - Urteil vom 25. Oktober 1989 - 2 RU 40/86 - (HV-Info 1990 S 314 bis 321) Bedenken geäußert.

Für die Auffassung des LSG spricht schon nicht der Wortlaut des § 541 Abs 1 Nr 2 RVO. Der Senat hat bereits in der Entscheidung vom 25. Oktober 1989 (aaO) darauf hingewiesen, daß die Formulierung: "für die ihnen ... Versorgung gewährt wird" der Ausdrucksweise in § 1 Abs 1 BVG: "Wer durch ... eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält ... Versorgung" (vgl auch § 80 SVG) entspricht. Beide Ausdrucksformen könnten jeweils die Anspruchsvoraussetzungen und nicht die Tatsache der Leistung im Einzelfall meinen. So "erhält" der Betroffene Versorgung auch in dem Fall, daß Ruhensvorschriften einer tatsächlichen Gewährung entgegenstehen. Nicht anders ist der Bericht des BT-Ausschusses für Sozialpolitik zu verstehen, es müsse im Einzelfall entschieden werden, ob Versicherungsfreiheit nach § 541 Abs 1 Nr 2 RVO bestehe (BT-Drucks IV/938 (neu) zu § 541 Abs 1 Nr 2, S 5). Soweit das LSG die übrige Begründung des Ausschusses ("Die Vorschrift soll Personen dann von der gesetzlichen Unfallversicherung freistellen, wenn ihnen Versorgung nach dem BVG oder solchen Gesetzen gewährt wird, die das BVG für anwendbar erklären") für seine Argumentation heranzieht, überzeugt dies ebenfalls nicht, da in ihr der Wortlaut des Gesetzes, insbesondere die hier umstrittene Formulierung "gewährt wird", lediglich wiederholt wird. Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag die vom LSG herangezogene Literatur (vgl Brackmann aaO S 478k; Gitter in RVO-Gesamtkommentar, § 541 Anm 7; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl § 541 Anm 8 S 173; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 3. Aufl, Kennzahl 310 S 9), die zudem zT nicht klar erkennen läßt, ob sie es nur auf das tatsächliche Nicht-Gewähren der Versorgung abstellt (s Podzun aaO), und insbesondere keine nähere Begründung enthält. Podzun (aaO) ergänzt seine Ausführungen dahin, daß ein Arbeitsunfall nach dem BVG zu entschädigen ist, wenn die Voraussetzungen des Versorgungsschutzes und auch des Versicherungsschutzes erfüllt sind.

Vor allem einer an Sinn und Zweck orientierten Auslegung entspricht es, darauf abzustellen, ob aufgrund der konkreten Umstände grundsätzlich Versorgung zu gewähren wäre, der Betroffene mithin zu dem versorgungsberechtigten Personenkreis gehört und einen nach dem HHG entschädigungspflichtigen Unfall erlitten hat.

Mit § 541 Abs 1 Nr 2 RVO idF des UVNG hat der Gesetzgeber, worauf bereits hingewiesen wurde, eine Neuregelung des Verhältnisses von Versorgung und Unfallversicherung vorgenommen und dabei der Versorgung Vorrang vor der Versicherung eingeräumt, es sei denn, daß der Arbeitsunfall zugleich die Folge einer Schädigung im Sinne des BVG oder der das BVG für anwendbar erklärenden Gesetze ist (BSGE 50, 80, 82; vgl auch BSG-Urteil vom 25. Mai 1965 - 2 RU 100/63 -). Ausgehend von diesem Vorrang der Versorgung hat der Gesetzgeber in § 3 Abs 4 OEG und § 54 Abs 5 BSeuchG die Anwendung des § 541 Abs 1 Nr 2 RVO ausdrücklich ausgeschlossen, um so eine in bestimmten Fällen von diesem Grundsatz abweichende Regelung zugunsten der Unfallversicherung zu treffen. Die vom LSG vertretene Auffassung, die Frage der Versicherungsfreiheit allein von der tatsächlich erbrachten Versorgung abhängig zu machen, hat hingegen zur Folge, daß die Entscheidung, ob Versorgungs- oder Versicherungsleistungen zu erbringen sind und welche Behörde damit für die Entschädigung zuständig ist, zur Disposition der Beteiligten gestellt wird. So könnte der Betroffene selbst auf diese Entscheidung dadurch Einfluß nehmen, daß er lediglich bei dem Unfallversicherungsträger Leistungen beantragt und so etwa auch im Hinblick auf die unterschiedliche Regelung von Versorgung und Versicherung (vgl bezüglich des rentenberechtigenden Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach BVG - § 31 - und RVO - § 581 -) den Umfang seiner Leistungen mitbestimmen kann. Der Versorgungsträger hätte ebenfalls, wie an dem hier zu entscheidenden Fall ersichtlich wird, auf die Art der Entscheidung Einfluß, indem er trotz vorliegenden Antrags ohne Entscheidung über die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Entschädigung und ggf sogar ohne sachliche Prüfung allein unter Hinweis auf § 541 Abs 1 Nr 2 RVO und § 65 BVG keine Leistungen erbringt. Auch von Zufällen könnte die Entscheidung zwischen Versorgung und Unfallversicherungsleistung abhängen, je nachdem, ob der Versorgungsträger vor dem Unfallversicherungsträger entscheidet. Der Hinweis des LSG auf § 43 SGB I steht der vom Senat vertretenen Auffassung nicht entgegen. Vielmehr gibt gerade die Möglichkeit vorläufiger Leistungen dem Betroffenen einen ausreichenden Schutz bei einem Zuständigkeitsstreit zwischen dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der Versorgungsverwaltung.

Ist hiernach das Vorliegen der Versicherungsfreiheit in der Unfallversicherung nach § 541 Abs 1 Nr 2 RVO davon abhängig, ob dem Beigeladenen aufgrund des von ihm behaupteten Arbeitsunfalls in der Haftanstalt Brandenburg grundsätzlich Versorgungsleistungen nach dem HHG zustehen, bedarf es weiterer bisher vom LSG aufgrund seiner Rechtsauffassung nicht getroffener Feststellungen, ob die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Diese Feststellungen kann das Revisionsgericht nicht nachholen, so daß der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Das LSG hat dann auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.BUNDESSOZIALGERICHT

 

Fundstellen

Dokument-Index HI517902

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